15.11.2024
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Dokument-Nr. 3313

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Bundesarbeitsgericht Urteil08.11.2006

Vergütung eines Arztes nach Abschaffung des „Arztes im Praktikum“Verbesserung für Mediziner

Nach Änderung der Bunde­s­ärz­te­o­rdnung und Appro­ba­ti­o­ns­ordnung für Ärzte mit Wirkung zum 1.10.2004 haben als Ärzte im Praktikum eingestellte Personen, die ab 1.10.2004 nach Erhalt ihrer Approbation weiter­be­schäftigt werden, bei entsprechender beidseitiger Tarifbindung ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Vergütung nach der Vergü­tungs­gruppe IIa der Anlage 1a zu § 22 BAT bzw. BAT-O. Das hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Der an die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes gebundene Kläger war auf Grund eines Ausbil­dungs­ver­trages bei der entsprechend tarifgebundenen Beklagten als Arzt im Praktikum (AiP) beschäftigt. Nach § 2 dieses Vertrages bestimmte sich das Ausbil­dungs­ver­hältnis nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Rechts­ver­hältnisse der Ärztinnen und Ärzte im Praktikum vom 5. März 1991 (MTV-AiP-O) und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen.

Durch das Gesetz zur Änderung der Bunde­s­ärz­te­o­rdnung (BÄO) und anderer Gesetze vom 21. Juli 2004 ist der Ausbil­dungs­ab­schnitt AiP entfallen; die Approbation als Arzt kann bereits nach dem Bestehen der ärztlichen Prüfung erteilt werden. Nach der gesetzlichen Überg­angs­re­gelung haben Studierende der Humanmedizin, die vor dem 1. Oktober 2004 ihr Medizinstudium absolviert haben, ab dem 1. Oktober 2004 keine Tätigkeit als AiP mehr abzuleisten.

Die Beklagte beschäftigte den Kläger, der auf deren Aufforderung hin die Approbation beantragt und ihr deren Erteilung nachgewiesen hatte, ab dem 1. Oktober 2004 bis zu dem im Ausbil­dungs­vertrag vereinbarten Fristende am 31. Juli 2005 weiter, bot ihm aber keinen Assis­ten­ten­vertrag an. Sie lehnte die von dem Kläger geltend gemachte Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O ab, die für approbierte Ärzte als Eingangs­ver­gütung vorgesehen ist. Diese Vergütung ist erheblich höher als das frühere tarifliche Entgelt für AiP.

Der Vierte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts hat der Klage ebenso wie die Vorinstanzen stattgegeben. Durch die Geset­ze­s­än­derung ist die Grundlage für die Fortsetzung des AiPAus­bil­dungs­ver­trages entfallen. Das Vertrags­ver­hältnis ist als Arbeits­ver­hältnis fortgesetzt und der Kläger in dessen Rahmen mit ärztlichen Tätigkeiten betraut worden. Auf Grund der beiderseitigen Tarif­ge­bun­denheit galt für dieses Arbeits­ver­hältnis der BAT-O mit der Folge, dass der Kläger entsprechend seiner Eingruppierung als Arzt Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O beanspruchen kann. Durchgreifende verfas­sungs­rechtliche Bedenken bestehen gegen die Geset­ze­s­än­derung auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in die Tarifautonomie. Die Tarif­ver­trags­parteien haben ihre Regelungen selbst auf das jeweilige ärztliche Berufsrecht bezogen.

Erläuterungen
Vorinstanz

Landes­a­r­beits­gericht Berlin, Urteil vom 27. Juli 2005 - 10 Sa 798/05 -

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 67/06 des BAG vom 08.11.2006

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