21.11.2024
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Dokument-Nr. 13863

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Urteil26.07.2012BundesverwaltungsgerichtBVerwG 2 C 70.11, BVerwG 2 C 14.11 - BVerwG 2 C 26.11, BVerwG 2 C 28.11 - BVerwG 2 C 36.11
Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 70.11:
  • Verwaltungsgericht Berlin, Urteil05.11.2010, 26 A 2.08
  • Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil18.10.2011, 4 B 13.11
Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 14.11 bis 2 C 18.11:
  • Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil21.06.2007, 3 K 325/07, 3 K 1839/06, 3 K 407/07, 3 K 429/07, 3 K 265/07
  • Amtsgericht Aachen, Urteil09.02.2011, 1 Bf 265/07 bis 1 Bf 269/07
Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 19.11 bis 2 C 26.11:
  • Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil21.06.2007, 3 K 364/07, 3 K 343/07, 3 K 459/07, 3 K 461/07, 3 K 472/07, 3 K 490/07, 3 K 522/07, 3 K 2410/06
  • Oberverwaltungsgericht Hamburg, Urteil09.02.2011, 1 Bf 271/07, 1 Bf 273/07-1 Bf 275/07, 1 Bf 277/07-1 Bf 279/07 und 1 Bf 283/07
Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 28.11 bis 2 C 36.11:
  • Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil21.06.2007, 3 K 2737/07, 3 K 1831/06, 3 K 2053/07, 3 K 1689/07, 3 K 2059/07, 3 K 2729/07, 3 K 2430/06, 3 K 2735/07, 3 K 3013/07
  • Oberverwaltungsgericht Hamburg, Urteil27.07.2012, 1 Bf 264/07, 1 Bf 90/08 - 1 Bf 96/08, 1 Bf 285/07 und 1 Bf 98/08
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil26.07.2012

Feuerwehrbeamte in Berlin und Hamburg bekommen Geldent­schä­digung für rechtswidrig abverlangten Bereit­schafts­dienstBei nicht möglichem Freizeit­aus­gleich besteht Anspruch auf angemessene Geldent­schä­digung

Feuerwehrbeamte, die über die unionsrechtlich zulässige Höchst­a­r­beitszeit von 48 Stunden in der Woche hinaus Dienst leisten mussten, können hierfür von ihrem Dienstherrn Freizeit­aus­gleich verlangen. Kann der Dienstherr die Ausgleichs­ansprüche seiner Feuer­wehr­beamten nicht binnen eines Jahres ohne Gefährdung der Einsatz­be­reit­schaft der Feuerwehr erfüllen, so besteht ein Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, dessen Höhe sich nach der Mehra­r­beits­ver­gütung bemisst. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in 23 Revisi­ons­ver­fahren.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hatte über Ausgleichs­ansprüche von Feuer­wehr­beamten zu entscheiden, die jahrelang über die unionsrechtlich zulässige Höchst­a­r­beitszeit von 48 Stunden in der Woche hinaus Dienst leisten mussten. In Hamburg ging es jeweils um zwei Stunden in der Woche von Januar 1999 bis einschließlich August 2005 (insgesamt 600 Stunden), in Berlin um sieben Stunden in der Woche von November 2001 bis Dezember 2006 (insgesamt rund 1630 Stunden).

EuGH setzt Bereit­schaftszeit mit Vollzeitdienst gleich

Es besteht sowohl ein unions­recht­licher Staats­haf­tungs­an­spruch als auch ein Anspruch nach inner­staat­lichen Rechts­grund­sätzen. Der unionsrechtlich erforderliche qualifizierte Verstoß gegen das Unionsrecht liegt nach Auffassung des Senats seit 1. Januar 2001 vor. Denn durch Urteil vom 3. Oktober 2000 (Az.-303/98) hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass Bereit­schaftszeit wie Vollzeitdienst zählt. Damit stand hinreichend deutlich fest, dass das Arbeits­zeitrecht des Bundes und der Länder für die Beamten an diese Vorgaben angepasst werden musste. Diese Umset­zungs­pflicht ist für Feuerwehrbeamte in Hamburg erst 2005, in Berlin erst 2008 erfüllt worden. Demgegenüber entsteht der Anspruch aus nationalem Recht bereits mit Beginn des Verstoßes gegen Unionsrecht. Er setzt aber voraus, dass der Beamte gegenüber dem Dienstherrn seine zu hohe Arbeitszeit rügt.

Bei nicht möglichem Freizeit­aus­gleich ist Mehrarbeit finanziell auszugleichen

Beide Ansprüche sind auf Freizeitausgleich im gleichen Umfang gerichtet, in dem über die 48 Stunden wöchentlich hinaus Dienst geleistet wurde. Kann Freizeit­aus­gleich wegen Gefährdung der Einsatz­be­reit­schaft der Feuerwehr nicht geleistet werden, ist jede Stunde entsprechend den damals geltenden Stundensätzen für Mehrarbeit auszugleichen. Demgegenüber haben die Vorinstanzen hinsichtlich des zeitlichen Umfangs einen Abzug von fünf Stunden im Monat von der geleisteten Zuvielarbeit vorgenommen und in der Höhe die Mehra­r­beits­ver­gütung um ein Sechstel reduziert.

Ansprüche verjähren nach drei Jahren

Dies kann je nach Besol­dungs­gruppe in Berlin zu Ausgleichs­ansprüchen von rund 25.000 Euro bis 30.000 Euro je Beamten und in Hamburg von rund 12.000 Euro bis 15.000 Euro führen. Dies gilt aber nur, soweit nicht - wie in einigen Verfahren hinsichtlich eines Teilzeitraums - eine Verjährung eingetreten ist. Die Ansprüche verjähren nach drei Jahren.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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