03.12.2024
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Dokument-Nr. 12361

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Urteil29.09.2011BundesverwaltungsgerichtBVerwG 2 C 32 - 37.10
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Minden, Urteil25.07.2007, 4 K 1590/06, 4 K 2728/06, 4 K 1839/06, 4 K 865/06, 4 K 866/06 und 4 K 2665/06
  • Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil04.10.2011, 1 A 2655/07, 1 A 2676/07, 1 A 2677/07, 1 A 2675/07, 1 A 2653/07 und 1 A 2654/07
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Bundesverwaltungsgericht Urteil29.09.2011

BVerwG: Voller Freizeit­aus­gleich für Überschrei­tungen der Höchst­a­r­beitszeit bei der FeuerwehrWöchentliche Arbeitszeit darf – einschließlich Mehra­r­beits­s­tunden – 48 Stunden nicht überschreiten

Feuerwehrbeamte, die in den Jahren bis 2006 wöchentlich im Durchschnitt 54 Stunden gearbeitet haben, können für die über 48 Wochenstunden hinausgehende Dienstzeit in Anspruch auf Freizeit­aus­gleich im vollen Umfang der zuviel geleisteten Stunden geltend machen. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig.

Die Kläger sind als Beamte bei der Berufsfeuerwehr tätig. Sie haben über mehrere Jahre hinweg bis einschließlich 2006 wöchentlich regelmäßig 23 Stunden Volldienst und 31 Stunden Bereitschaftsdienst geleistet. Ihr Begehren, vollen Freizeitausgleich für die über 48 Wochenstunden hinausreichende Arbeitszeit zu erhalten, hatte in den Vorinstanzen nur teilweise Erfolg. Verwal­tungs­gericht und Oberver­wal­tungs­gericht hatten u.a. die Zeiten des Bereit­schafts­dienstes bei der Berechnung des Ausgleichs­an­spruchs nur zu 50 % berücksichtigt.

Klägern steht angemessener Anspruch auf Freizeit­aus­gleich zu

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben, soweit sie einem Anspruch auf vollen Freizeit­aus­gleich entgegenstehen. Nach dem Recht der Europäischen Union durfte die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im hier maßgeblichen Zeitraum einschließlich Mehra­r­beits­s­tunden 48 Stunden nicht überschreiten; dabei war Bereit­schafts­dienst wie Vollarbeitszeit zu rechnen. Die davon abweichenden Arbeits­vor­schriften für den feuer­wehr­tech­nischen Dienst waren wegen Verstoßes gegen Unionsrecht unanwendbar. Zum Ausgleich dieses Rechtsverstoßes steht den Klägern nach dem Grundgesetz von Treu und Glauben ein Anspruch auf angemessenen Freizeit­aus­gleich zu. Bei der Berechnung dieses Anspruchs muss der geleistete Bereit­schafts­dienst in vollem Umfang berücksichtigt werden, um einen Wertungs­wi­der­spruch zum Unionsrecht zu vermeiden. Zwingende dienstliche Belange wie die Aufrecht­er­haltung der Einsatz­be­reicht­schaft im feuer­wehr­tech­nischen Dienst können bei der Erfüllung der Ansprüche auf Freizeit­aus­gleich berücksichtigt werden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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