18.10.2024
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Dokument-Nr. 4324

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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil30.05.2007

Wöchentliche durch­schnittliche Arbeitszeit im Feuerwehrdienst darf 48 Stunden nicht übersteigen

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat der Berufung eines Oberbrand­meisters, der im Dienste der Feuerwehr der Landes­hauptstadt Hannover steht, unter Abänderung des erstin­sta­nz­lichen Urteils teilweise stattgegeben und die Landes­hauptstadt Hannover verurteilt, ihn zukünftig mit höchstens durch­schnittlich 48 Stunden wöchentlich im Dienst einzusetzen, und sie verpflichtet, ihm angemessenen Freizeit­aus­gleich für die von ihm seit dem 1. Oktober 2003 rechtswidrig geleisteten Überstunden zu gewähren.

Nach Auffassung des Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­ge­richts verstößt § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Feuer­wehr­dienstes der Gemeinden und Landkreise (Nds. ArbzVO-Feu), der eine wöchentliche durch­schnittliche Arbeitszeit von 56 Stunden (einschließlich Bereit­schafts­dienst) vorsieht, gegen Gemein­schaftsrecht. Denn Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG (früher Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 104/93/EG) sieht aus Gründen der Sicherheit und des Gesund­heits­schutzes der Arbeitnehmer lediglich eine wöchentliche durch­schnittliche Höchst­a­r­beitszeit von 48 Stunden vor. Diese Vorschrift findet - wie der Europäische Gerichtshof mit Beschluss vom 14.07.2005 entschieden hat - auf die Tätigkeit eines Feuer­wehr­beamten grundsätzlich Anwendung, wobei der Bereit­schafts­dienst, den der Kläger in der Dienststelle leisten muss, als Arbeitszeit im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist. Der Konflikt zwischen der nationalen Arbeits­zeit­re­gelung einerseits und den europa­recht­lichen Vorschriften andererseits lässt sich durch eine richt­li­ni­en­konforme Auslegung lösen mit der Folge, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 Nds. ArbZVO-Feu nur eine Arbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt ermöglicht, so dass die Landes­hauptstadt Hannover verurteilt worden ist, den Kläger nur in diesem Umfang einzusetzen.

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat unter Berück­sich­tigung des Urteils des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts vom 28. Mai 2003 (BVerwG 2 C 28.02) dem Kläger darüber hinaus für die Zeit seit der Antragstellung einen Anspruch auf Gewährung von Freizeit­aus­gleich für die in der Vergangenheit rechtswidrig zuviel geleisteten Überstunden zuerkannt. Der Anspruch auf eine Höchst­a­r­beitszeit von 48 Stunden im Durchschnitt wöchentlich bestand bereits nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 93/104/EG Ende 1996. Seit diesem Zeitpunkt hat der Kläger rechtswidrig zuviel Arbeit erbracht, wofür ihm ein in dem Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Anspruch gegen die Landes­hauptstadt auf Ausgleich in Form der Gewährung eines angemessenen Freizeit­aus­gleichs zusteht. Dieser Anspruch besteht aber erst seit dem Ende des Monats, in dem der Kläger den Freizeit­aus­gleich beantragt hat. Die Angemessenheit der zu gewährenden Dienstbefreiung bestimmt sich zum einen nach dem Umfang, in dem der Beamte tatsächlich - im Rahmen des Bereit­schafts­dienstes - Arbeitsleistung erbracht hat. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Beamte unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich verpflichtet ist, monatlich fünf Stunden Mehrarbeit ohne Ausgleichs­leistung des Dienstherrn zu erbringen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 31.05.2007

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