23.11.2024
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Verwaltungsgericht Bremen Urteil24.04.2007

Feuer­wehr­beamter hat Anspruch auf Freizeit­aus­gleich

Das Verwal­tungs­gericht Bremen hat über die Klage eines Feuer­wehr­beamten gegen die Stadtgemeinde Bremen auf Gewährung eines Freizeit­aus­gleich für in der Vergangenheit zu viel geleisteten Dienst entschieden.

Der im Lösch- und Hilfe­leis­tungs­dienst tätige Feuerwehrmann hatte jahrelang nach einem Dienstplan gearbeitet, auf dem im Durchschnitt 56 Stunden pro Woche (einschließlich Bereit­schafts­dienst) standen. Beamte des feuer­wehr­tech­nischen Dienstes sind nach einem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14.07.2005 nicht verpflichtet, wegen des in ihrem Dienst enthaltenen Bereit­schafts­dienstes wöchentlich mehr als 48 Stunden Dienst zu tun. Der Beamte begehrte nun einen vollen Freizeit­aus­gleich rückwirkend für die Zeit ab 01.01.2002.

Die Kammer hat der Klage teilweise stattgegeben.

Nach Ansicht der Kammer hat der Kläger angesichts der Klärung der zunächst offenen Rechtsfragen durch den EuGH im Juli 2005 und unter Berück­sich­tigung einer der Stadtgemeinde Bremen zuzubilligen organi­sa­to­rischen Umsetzungsfrist ab dem 01.01.2006 einen Anspruch auf Gewährung vollen Freizeit­aus­gleichs für sämtliche Dienstzeiten, die die durch­schnittliche Woche­n­a­r­beitszeit von 48 Stunden überschritten. Für den Zeitraum 03.02.2004 bis 31.12.2005 sprach die Kammer dem Kläger einen Freizeit­aus­gleich in Höhe der Hälfte der zuviel geleisteten Dienstzeiten zu. Nach Ansicht der Kammer bestand in diesem Zeitraum eine rechtliche Unsicherheit hinsichtlich der Anwendung der einschlägigen europa­recht­lichen Arbeits­zeit­re­ge­lungen im Bereich der Feuerwehr. Diese Rechts­un­si­cherheit sei im Wege eines Inter­es­se­n­aus­gleichs vom Kläger und der Beklagten zu gleichen Teilen zu tragen. Für weiter zurückliegende Zeiträume könne dem Kläger dagegen kein Freizeit­aus­gleich gewährt werden, weil es insoweit an dem dafür erforderlichen Antrag des Klägers bei seinem Dienstherrn fehle. Ein Antrag des Klägers auf Ausgleich seiner zuviel geleisteten Dienstzeit sei bei seinem Dienstherrn erst am 03.02.2004 eingegangen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Bremen vom 24.04.2007

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