21.11.2024
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Dokument-Nr. 10933

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Urteil25.01.2011Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht5 LC 178/09
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil20.03.2009, 1 A 274/06
ergänzende Informationen

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil25.01.2011

Polizeibeamter hat Anspruch auf Freizeit­aus­gleich für Bereit­schafts­dienst während des Castor-Transports 2005Anteilige Berück­sich­tigung der Bereit­schafts­dienst­zeiten bei Berechnung des Anspruchs auf Freizeit­aus­gleich ist rechtswidrig

Die Polizei­di­rektion ist verpflichtet, einem Polizeibeamten für die geleisteten Bereit­schafts­dienste während des Castor-Transports 2005 in vollem Umfang Freizeit­aus­gleich zu gewähren. Dies entschied das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht und hob damit ein Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Lüneburg auf, das das Begehren des Polizeibeamten zuvor als unbegründet abgewiesen hatte.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war im Jahr 2005 als Mitglied der Führungsgruppe bei der II. Bereit­schafts­po­li­zei­ab­teilung in der 4. Hundertschaft am Standort Lüneburg tätig. Aus Anlass des Castor-Transports 2005 aus der Wieder­auf­be­rei­tungs­anlage La Hague in das Trans­port­be­häl­terlager Gorleben erließ die Polizei­di­rektion Lüneburg einen Einsatzbefehl, mit dem sie für die ihr unterstellten Polizeibeamten Mehrarbeit anordnete. Der Kläger unterlag diesem Einsatzbefehl und leistete während des Castor-Transports in der Zeit vom 18. bis zum 23. November 2005 insgesamt 32 Stunden Mehrarbeit in Form von Bereit­schafts­diensten. Diese Zeit wurde ihm mit 25 %, mithin mit 8 Stunden, auf die regelmäßige Arbeitszeit angerechnet. In diesem Umfang wurde dem Kläger für die geleisteten Bereit­schafts­dienste Freizeitausgleich gewährt.

Klage auf Freizeit­aus­gleich in vollem Umfang vor dem Verwal­tungs­gericht erfolglos

Mit seinem Begehren, die beklagte Zentrale Polizei­di­rektion zu verpflichten, ihm für die Bereit­schafts­dienste in vollem Umfang Freizeit­aus­gleich zu gewähren, war der Kläger vor dem Verwal­tungs­gericht nicht durchgedrungen. Seine Berufung vor dem Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht hatte jedoch Erfolg.

Vom Kläger geleistete Bereit­schafts­dienste sind hinsichtlich des Freizeit­aus­gleichs wie geleisteter Volldienst zu behandeln

Nach Auffassung des Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­ge­richts kann der Kläger von der beklagten Zentralen Polizei­di­rektion die Gewährung von weiteren 24 Stunden Freizeit­aus­gleich beanspruchen. Die Arbeits­zeit­re­gelung für den Polizei­voll­zugs­dienst vom 25. Mai 1992, auf deren Grundlage der Bereitschaftsdienst nur mit 25 % auf die regelmäßige Arbeitszeit angerechnet worden ist, ist rechts­feh­lerhaft. Die von dem Kläger geleisteten Bereit­schafts­dienste sind vielmehr hinsichtlich des Freizeit­aus­gleichs wie Volldienst zu behandeln. Der Kläger ist nach den vorliegenden Dienst­nach­weis­blättern zwar entgegen seiner Auffassung während des Castor-Transports 2005 nicht unter Verstoß gegen Bestimmungen des europäischen Gemein­schafts­rechts rechtswidrig zu Mehrarbeit herangezogen worden. Es ist jedoch unzulässig, die geleisteten Bereit­schafts­dienste hinsichtlich des Freizeit­aus­gleichs anders als Volldienst zu behandeln, wenn der Bereit­schafts­dienst - wie hier im Falle des Klägers - in Form persönlicher Anwesenheit am Arbeitsplatz geleistet wird und der Beamte jederzeit während des Bereit­schafts­dienstes dem Dienstherrn zur Verfügung stehen muss, um sofort seine Leistungen erbringen zu können. Der zeitliche Umfang der Dienstbefreiung muss dem zeitlichen Umfang der geleisteten Mehrarbeit entsprechen. Eine lediglich anteilige Berück­sich­tigung der Bereit­schafts­dienst­zeiten und damit eine Differenzierung zwischen Volldienst und Bereit­schafts­dienst bei der Berechnung eines Anspruchs auf Freizeit­aus­gleich ist rechtswidrig. Denn die Zeiten des Bereit­schafts­dienstes gelten in vollem Umfang als Arbeitszeit, die Beamten leisten somit während der gesamten Arbeitsschicht Dienst.

Bei mehr als fünf Stunden geleisteter Mehrarbeit in einem Monat, ist Beamten entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren

Von den Bereit­schafts­dienst­zeiten dürfen nach Auffassung des Gerichts auch nicht Zeiten abgezogen werden, die der Kläger nach der 2005 maßgeblichen Rechtslage ohne Ausgleich als Mehrarbeit leisten musste. Die Vorschrift des § 80 Absatz 2 Satz 2 des Nieder­säch­sischen Beamtengesetzes in der seinerzeit geltenden Fassung hatte zwar bestimmt, dass ein Beamter fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne Ausgleich Mehrarbeit leisten muss. Hat ein Beamter jedoch - wie hier der Kläger - in einem Monat mehr als fünf Stunden Mehrarbeit geleistet, ist ihm eine "entsprechende" Dienstbefreiung zu gewähren. Hieraus ergibt sich, dass in einem solchen Fall für die gesamte über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit Freizeit­aus­gleich zu bewilligen ist, das heißt ab der ersten Stunde. Die beklagte Zentrale Polizei­di­rektion ist deshalb verpflichtet, dem Kläger den mit der Klage geltend gemachten Freizeit­aus­gleich in einem Umfang von weiteren 24 Stunden zu gewähren.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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