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- Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil20.03.2009, 1 A 274/06
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil25.01.2011
Polizeibeamter hat Anspruch auf Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst während des Castor-Transports 2005Anteilige Berücksichtigung der Bereitschaftsdienstzeiten bei Berechnung des Anspruchs auf Freizeitausgleich ist rechtswidrig
Die Polizeidirektion ist verpflichtet, einem Polizeibeamten für die geleisteten Bereitschaftsdienste während des Castor-Transports 2005 in vollem Umfang Freizeitausgleich zu gewähren. Dies entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht und hob damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg auf, das das Begehren des Polizeibeamten zuvor als unbegründet abgewiesen hatte.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war im Jahr 2005 als Mitglied der Führungsgruppe bei der II. Bereitschaftspolizeiabteilung in der 4. Hundertschaft am Standort Lüneburg tätig. Aus Anlass des Castor-Transports 2005 aus der Wiederaufbereitungsanlage La Hague in das Transportbehälterlager Gorleben erließ die Polizeidirektion Lüneburg einen Einsatzbefehl, mit dem sie für die ihr unterstellten Polizeibeamten Mehrarbeit anordnete. Der Kläger unterlag diesem Einsatzbefehl und leistete während des Castor-Transports in der Zeit vom 18. bis zum 23. November 2005 insgesamt 32 Stunden Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdiensten. Diese Zeit wurde ihm mit 25 %, mithin mit 8 Stunden, auf die regelmäßige Arbeitszeit angerechnet. In diesem Umfang wurde dem Kläger für die geleisteten Bereitschaftsdienste Freizeitausgleich gewährt.
Klage auf Freizeitausgleich in vollem Umfang vor dem Verwaltungsgericht erfolglos
Mit seinem Begehren, die beklagte Zentrale Polizeidirektion zu verpflichten, ihm für die Bereitschaftsdienste in vollem Umfang Freizeitausgleich zu gewähren, war der Kläger vor dem Verwaltungsgericht nicht durchgedrungen. Seine Berufung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht hatte jedoch Erfolg.
Vom Kläger geleistete Bereitschaftsdienste sind hinsichtlich des Freizeitausgleichs wie geleisteter Volldienst zu behandeln
Nach Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts kann der Kläger von der beklagten Zentralen Polizeidirektion die Gewährung von weiteren 24 Stunden Freizeitausgleich beanspruchen. Die Arbeitszeitregelung für den Polizeivollzugsdienst vom 25. Mai 1992, auf deren Grundlage der Bereitschaftsdienst nur mit 25 % auf die regelmäßige Arbeitszeit angerechnet worden ist, ist rechtsfehlerhaft. Die von dem Kläger geleisteten Bereitschaftsdienste sind vielmehr hinsichtlich des Freizeitausgleichs wie Volldienst zu behandeln. Der Kläger ist nach den vorliegenden Dienstnachweisblättern zwar entgegen seiner Auffassung während des Castor-Transports 2005 nicht unter Verstoß gegen Bestimmungen des europäischen Gemeinschaftsrechts rechtswidrig zu Mehrarbeit herangezogen worden. Es ist jedoch unzulässig, die geleisteten Bereitschaftsdienste hinsichtlich des Freizeitausgleichs anders als Volldienst zu behandeln, wenn der Bereitschaftsdienst - wie hier im Falle des Klägers - in Form persönlicher Anwesenheit am Arbeitsplatz geleistet wird und der Beamte jederzeit während des Bereitschaftsdienstes dem Dienstherrn zur Verfügung stehen muss, um sofort seine Leistungen erbringen zu können. Der zeitliche Umfang der Dienstbefreiung muss dem zeitlichen Umfang der geleisteten Mehrarbeit entsprechen. Eine lediglich anteilige Berücksichtigung der Bereitschaftsdienstzeiten und damit eine Differenzierung zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst bei der Berechnung eines Anspruchs auf Freizeitausgleich ist rechtswidrig. Denn die Zeiten des Bereitschaftsdienstes gelten in vollem Umfang als Arbeitszeit, die Beamten leisten somit während der gesamten Arbeitsschicht Dienst.
Bei mehr als fünf Stunden geleisteter Mehrarbeit in einem Monat, ist Beamten entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren
Von den Bereitschaftsdienstzeiten dürfen nach Auffassung des Gerichts auch nicht Zeiten abgezogen werden, die der Kläger nach der 2005 maßgeblichen Rechtslage ohne Ausgleich als Mehrarbeit leisten musste. Die Vorschrift des § 80 Absatz 2 Satz 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der seinerzeit geltenden Fassung hatte zwar bestimmt, dass ein Beamter fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne Ausgleich Mehrarbeit leisten muss. Hat ein Beamter jedoch - wie hier der Kläger - in einem Monat mehr als fünf Stunden Mehrarbeit geleistet, ist ihm eine "entsprechende" Dienstbefreiung zu gewähren. Hieraus ergibt sich, dass in einem solchen Fall für die gesamte über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit Freizeitausgleich zu bewilligen ist, das heißt ab der ersten Stunde. Die beklagte Zentrale Polizeidirektion ist deshalb verpflichtet, dem Kläger den mit der Klage geltend gemachten Freizeitausgleich in einem Umfang von weiteren 24 Stunden zu gewähren.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2011
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
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