21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil23.03.2012

Bereit­schafts­dienst der Feuerwehr gilt auch während ArbeitspausenArbeits­zeit­vor­schriften findet auf Berufs­feu­er­wehren keine Anwendung

Feuerwehrleute müssen sich auch während ihrer Ruhepausen in der Feuerwache für Noteinsätze bereithalten. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Der Dienstplan der Mainzer Berufsfeuerwehr sieht von Montag bis Donnerstag jeweils zwei Schichten von 7:00 bis 17.00 Uhr und von 17:00 bis 7.00 Uhr sowie freitags bis sonntags jeweils 24-Stunden-Schichten vor. Während der drei festgelegten Pausen sind die Feuer­wehr­beamten zwar von der Arbeit befreit; sie dürfen jedoch die Feuerwache nicht verlassen, damit sie auch in dieser Zeit jederzeit für Noteinsätze zur Verfügung stehen.

Feuerwehrmänner wollen während der Arbeitspausen vom Bereit­schafts­dienst freigestellt werden

Gegen diese Arbeits­zeit­re­gelung klagten die zwei Feuerwehrmänner des zugrunde liegenden Falls mit dem Ziel, während der Arbeitspausen vom Bereitschaftsdienst freigestellt zu werden.

Mit Pausen­ge­staltung verbundene Belastung wird durch Verdoppelung der gesetzlich vorge­schriebenen Pausenzeiten und Nachholung im Falle der Unterbrechung ausgeglichen

Vor dem Verwal­tungs­gericht hatten sie zunächst Erfolg. Auf die Berufung der Stadt Mainz wies das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz die Klagen jedoch ab. Zwar bestimmten sowohl das rheinland-pfälzische Landesrecht als auch europäische Arbeits­zeit­re­ge­lungen, dass die Arbeit spätestens nach sechs Stunden durch eine Pause zu unterbrechen sei. In dieser Zeit müsse der Beamte weder Dienst leisten noch sich dafür bereithalten. Jedoch fänden die Arbeits­zeit­vor­schriften auf Berufs­feu­er­wehren keine Anwendung. Denn dort sei es u.a. wegen der unter­schied­lichen Spezialisierung der meisten Beamten objektiv unmöglich, in Pausen ohne Bereit­schafts­dienst die erforderliche Vertretung und damit die Einsatz­be­reit­schaft sicherzustellen. Die mit dieser Pausen­ge­staltung verbundene Belastung der Beamten werde durch eine Verdoppelung der gesetzlich vorge­schriebenen Pausenzeiten und deren Nachholung im Falle der Unterbrechung ausgeglichen. Im Übrigen werde jeder Feuerwehrbeamte durch­schnittlich nur einmal in drei Wochen in einer Pause zu einem Noteinsatz herangezogen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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