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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil23.03.2012
Bereitschaftsdienst der Feuerwehr gilt auch während ArbeitspausenArbeitszeitvorschriften findet auf Berufsfeuerwehren keine Anwendung
Feuerwehrleute müssen sich auch während ihrer Ruhepausen in der Feuerwache für Noteinsätze bereithalten. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Der Dienstplan der Mainzer Berufsfeuerwehr sieht von Montag bis Donnerstag jeweils zwei Schichten von 7:00 bis 17.00 Uhr und von 17:00 bis 7.00 Uhr sowie freitags bis sonntags jeweils 24-Stunden-Schichten vor. Während der drei festgelegten Pausen sind die Feuerwehrbeamten zwar von der Arbeit befreit; sie dürfen jedoch die Feuerwache nicht verlassen, damit sie auch in dieser Zeit jederzeit für Noteinsätze zur Verfügung stehen.
Feuerwehrmänner wollen während der Arbeitspausen vom Bereitschaftsdienst freigestellt werden
Gegen diese Arbeitszeitregelung klagten die zwei Feuerwehrmänner des zugrunde liegenden Falls mit dem Ziel, während der Arbeitspausen vom Bereitschaftsdienst freigestellt zu werden.
Mit Pausengestaltung verbundene Belastung wird durch Verdoppelung der gesetzlich vorgeschriebenen Pausenzeiten und Nachholung im Falle der Unterbrechung ausgeglichen
Vor dem Verwaltungsgericht hatten sie zunächst Erfolg. Auf die Berufung der Stadt Mainz wies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Klagen jedoch ab. Zwar bestimmten sowohl das rheinland-pfälzische Landesrecht als auch europäische Arbeitszeitregelungen, dass die Arbeit spätestens nach sechs Stunden durch eine Pause zu unterbrechen sei. In dieser Zeit müsse der Beamte weder Dienst leisten noch sich dafür bereithalten. Jedoch fänden die Arbeitszeitvorschriften auf Berufsfeuerwehren keine Anwendung. Denn dort sei es u.a. wegen der unterschiedlichen Spezialisierung der meisten Beamten objektiv unmöglich, in Pausen ohne Bereitschaftsdienst die erforderliche Vertretung und damit die Einsatzbereitschaft sicherzustellen. Die mit dieser Pausengestaltung verbundene Belastung der Beamten werde durch eine Verdoppelung der gesetzlich vorgeschriebenen Pausenzeiten und deren Nachholung im Falle der Unterbrechung ausgeglichen. Im Übrigen werde jeder Feuerwehrbeamte durchschnittlich nur einmal in drei Wochen in einer Pause zu einem Noteinsatz herangezogen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2012
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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