23.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil15.11.2018

BVerwG zu verspäteter Einleitung von Diszi­pli­na­r­ver­fahren und unterbliebener frühzeitiger Ahndung von Pflicht­ver­stößenVerspätete Einleitung des Diszi­pli­na­r­ver­fahrens wirkt sich mildernd auf disziplinare Maßnahme aus

Der Dienstherr ist verpflichtet, zeitnah ein Diszi­pli­na­r­ver­fahren einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Ihn trifft die Pflicht, Dienst­pflicht­ver­let­zungen gemäß dem Verhält­nis­mä­ßig­keits­grundsatz stufenweise durch angemessene Diszi­pli­n­a­r­maß­nahmen zu ahnden. Unterbleibt dies, ist das bei der Bemessung der Diszi­pli­n­a­r­maßnahme mildernd zu berücksichtigen. Das hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht

Im hier verhandelten Fall legte der Dienstherr mit der Diszi­pli­na­rklage der Kreisbeamtin u.a. zur Last, in der Zeit von Januar 2013 bis Januar 2015 entgegen dienstlichen Weisungen des Vorgesetzten in mindestens fünf Fällen unentschuldigt nicht zu dienstlichen Terminen erschienen zu sein, außerdem in zahlreichen Fällen dienstinterne Korrespondenz an außerhalb der Kreisverwaltung stehende Dritte weitergeleitet zu haben und sich in E-Mails in despek­tier­licher, illoyaler und zum Teil verächtlicher Form über Kollegen geäußert zu haben. Eingeleitet hatte der Landkreis das Disziplinarverfahren gegen die Beamtin im April 2014.

Beamtin vorinstanzlich aus Beamten­ver­hältnis entfernt

Auf die Diszi­pli­na­rklage ist die Beamtin im vorin­sta­nz­lichen Verfahren aus dem Beamten­ver­hältnis entfernt worden. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beamtin habe ein inner­dienst­liches Dienstvergehen begangen, indem sie schuldhaft gegen ihr obliegende Dienstpflichten, insbesondere zum Erscheinen bei Dienstterminen und zum inner­dienst­lichen Wohlverhalten, verstoßen habe. Dadurch habe sie das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiderruflich zerstört. Zum 1. November 2018 setzte der Dienstherr die Beamtin antragsgemäß wegen dauernder Dienst­un­fä­higkeit vorzeitig zur Ruhe.

BVerwG: Kürzung des Ruhegehalts um ein Fünftel

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat auf die Revision der Beamtin die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und kraft eigener disziplinarer Maßnah­me­be­messung das monatliche Ruhegehalt der Beamtin für drei Jahre um ein Fünftel gekürzt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beamtin hat zwar ein schweres Dienstvergehen begangen, v.a. weil sie über einen längeren Zeitraum wiederholt dienstliche Anordnungen nicht befolgt hat (insbesondere durch das Nichterscheinen zu Terminen), aber auch weil sie darüber hinaus vielfach die Pflicht zu inner­dienst­lichem Wohlverhalten verletzt hat.

Aberkennung des Ruhegehalts nicht gerechtfertigt

Die disziplinare Höchstmaßnahme - bei einer Ruhestands­beamtin die Aberkennung des Ruhegehalts - ist aber nicht gerechtfertigt. Denn mildernd ist zu berücksichtigen, dass das Diszi­pli­na­r­ver­fahren gegen die Beamtin wesentlich zu spät eingeleitet worden ist. Der Dienstherr hätte bereits nach der ersten diszi­pli­na­r­würdigen Dienstpflichtverletzung das behördliche Diszi­pli­na­r­ver­fahren einleiten und auf diese mit einer eigenen Disziplinarmaßnahme oder der Erhebung der Diszi­pli­na­rklage reagieren müssen. Im Streitfall wäre in Betracht gekommen, dass der Dienstherr auf die zeitlich gestreckt aufgetretenen Dienst­pflicht­ver­let­zungen zunächst dem Verhält­nis­mä­ßig­keitsgebot entsprechend durch nieder­schwellige disziplinare Maßnahmen - etwa durch Verweis nach dem unent­schul­digten Nichterscheinen zu einem Diensttermin - auf die Beamtin pflich­ten­mahnend einwirkt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ ra-online

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