Dokument-Nr. 1470
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil02.12.2005
Postbeamter, der Nachnahmebeträge über längere Zeit für sich behalten hat, ist aus dem Dienst zu entfernen
Ein Postbeamter, der in mehreren Fällen und über einen längeren Zeitraum dienstlich anvertraute Nachnahmebeträge verspätet abgerechnet und zwischenzeitlich zur Finanzierung seiner Spielsucht verwendet hat, ist aus dem Dienst zu entfernen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der zuletzt als Zusteller eingesetzte Postbeamte hat von Januar bis Mai 2003 in insgesamt 25 Fällen Nachnahmebeträge und sonstige Entgelte, die er zuvor von Kunden der Deutschen Post AG eingezogen hatte, nicht - wie angeordnet - am selben Tag, sondern erst mit erheblicher Zeitdifferenz abgerechnet. Die Gesamtsumme der in dieser Weise „geschobenen” Gelder betrug 3.645,67 €. Im daraufhin eingeleiteten Disziplinarverfahren entfernte das Verwaltungsgericht Trier den Mann aus dem Dienst. Seine dagegen eingelegte Berufung blieb vor dem Oberverwaltungsgericht erfolglos.
Durch die von dem Beamten begangenen Handlungen habe er in äußerst schwerwiegender Weise gegen die ihm obliegenden Kernpflichten als Postbeamter und Zusteller verstoßen. Er habe die dienstliche Anordnung zur sofortigen Abrechnung von erhaltenen Nachnahmebeträgen nicht befolgt und durch die eigennützige Verwendung der ihm anvertrauten Gelder seine Amtspflicht erheblich verletzt. Zudem sei er durch sein Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, die sein Beruf erfordere. Auf ein entsprechendes Vertrauen ihrer Kunden sei die im wirtschaftlichen Wettbewerb stehende Deutsche Post AG im Hinblick auf die von den Zustellern kassierten Nachnahmebeträgen unabdingbar angewiesen. Mit seinem Verhalten habe der Beamte somit die für den geordneten Postbetrieb unabdingbare und für eine Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauensgrundlage zerstört und könne deshalb nicht Beamter bleiben. Eine mildere Disziplinarmaßnahme komme trotz der Spielsucht des Beamten nicht in Betracht, da er mehrfach und über einen längeren Zeitraum hinweg leicht einsehbare dienstliche Pflichten aus eigensüchtigen Motiven verletzt habe. Die in der Entfernung aus dem Dienst liegende Härte sei auch nicht unverhältnismäßig, weil sie auf dem eigenen Verhalten des Beamten beruhe und der Aufrechterhaltung der Integrität und Funktionsfähigkeit des Berufbeamtentums im Interesse der Allgemeinheit diene, so das Oberverwaltungsgericht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 67/05 des OVG Rheinland-Pfalz vom 14.12.2005
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