18.10.2024
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Dokument-Nr. 1470

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil02.12.2005

Postbeamter, der Nachnah­me­beträge über längere Zeit für sich behalten hat, ist aus dem Dienst zu entfernen

Ein Postbeamter, der in mehreren Fällen und über einen längeren Zeitraum dienstlich anvertraute Nachnah­me­beträge verspätet abgerechnet und zwischen­zeitlich zur Finanzierung seiner Spielsucht verwendet hat, ist aus dem Dienst zu entfernen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der zuletzt als Zusteller eingesetzte Postbeamte hat von Januar bis Mai 2003 in insgesamt 25 Fällen Nachnah­me­beträge und sonstige Entgelte, die er zuvor von Kunden der Deutschen Post AG eingezogen hatte, nicht - wie angeordnet - am selben Tag, sondern erst mit erheblicher Zeitdifferenz abgerechnet. Die Gesamtsumme der in dieser Weise „geschobenen” Gelder betrug 3.645,67 €. Im daraufhin eingeleiteten Diszi­pli­na­r­ver­fahren entfernte das Verwal­tungs­gericht Trier den Mann aus dem Dienst. Seine dagegen eingelegte Berufung blieb vor dem Oberver­wal­tungs­gericht erfolglos.

Durch die von dem Beamten begangenen Handlungen habe er in äußerst schwerwiegender Weise gegen die ihm obliegenden Kernpflichten als Postbeamter und Zusteller verstoßen. Er habe die dienstliche Anordnung zur sofortigen Abrechnung von erhaltenen Nachnah­me­be­trägen nicht befolgt und durch die eigennützige Verwendung der ihm anvertrauten Gelder seine Amtspflicht erheblich verletzt. Zudem sei er durch sein Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, die sein Beruf erfordere. Auf ein entsprechendes Vertrauen ihrer Kunden sei die im wirtschaft­lichen Wettbewerb stehende Deutsche Post AG im Hinblick auf die von den Zustellern kassierten Nachnah­me­be­trägen unabdingbar angewiesen. Mit seinem Verhalten habe der Beamte somit die für den geordneten Postbetrieb unabdingbare und für eine Fortdauer des Beamten­ver­hält­nisses notwendige Vertrau­ens­grundlage zerstört und könne deshalb nicht Beamter bleiben. Eine mildere Diszi­pli­n­a­r­maßnahme komme trotz der Spielsucht des Beamten nicht in Betracht, da er mehrfach und über einen längeren Zeitraum hinweg leicht einsehbare dienstliche Pflichten aus eigensüchtigen Motiven verletzt habe. Die in der Entfernung aus dem Dienst liegende Härte sei auch nicht unver­hält­nismäßig, weil sie auf dem eigenen Verhalten des Beamten beruhe und der Aufrecht­er­haltung der Integrität und Funkti­o­ns­fä­higkeit des Beruf­be­am­tentums im Interesse der Allgemeinheit diene, so das Oberver­wal­tungs­gericht.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 67/05 des OVG Rheinland-Pfalz vom 14.12.2005

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