21.11.2024
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Verwaltungsgericht Trier Urteil24.11.2011

Entfernung aus dem Dienst wegen Unterschlagung von Nachnah­me­be­trägenSchweres Dienstvergehen macht Entfernung aus dem Dienst unausweichlich

Ein Postbeamter, der im Rahmen seiner Tätigkeit als Zusteller ihm anvertraute Gelder unterschlägt, darf aus dem Dienst entfernt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Trier hervor.

Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Postbeamter, der Nachnah­me­beträge in Höhe von insgesamt ca. 4.200 Euro im Rahmen seiner Zustel­ler­tä­tigkeit unterschlagen hatte aus dem Dienst entfernt.

Vertrau­ens­ver­hältnis zum Dienstherrn nachhaltig zerstört

Zu Recht, wie das Verwal­tungs­gericht Trier entschied. Nach Auffassung der Richter habe der Beamte sich mit der Unterschlagung von Nachnah­me­be­trägen in 34 Fällen eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht. Mit dem Zugriff auf die ihm anvertrauten Gelder habe er in einer Vielzahl von Fällen in eklatanter Art und Weise gegen elementare - und im Interesse der Funkti­o­ns­fä­higkeit des öffentlichen Dienstes unabdingbare - beamten­rechtliche Pflichten verstoßen, was seine Entfernung aus dem Dienst unausweichlich mache. Er habe den Kernbereich seiner Aufgaben als Briefzusteller verletzt und dadurch das Vertrau­ens­ver­hältnis zum Dienstherrn nachhaltig zerstört. Sein Verbleiben im Dienst könne auch im Interesse seiner Kollegen und schließlich der Allgemeinheit nicht verantwortet werden. Gewichtige Entlas­tungs­gründe, die ausnahmsweise die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfallen lassen könnten, seien in seinem Falle nicht gegeben.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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