18.10.2024
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Dokument-Nr. 5432

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil07.12.2007

Briefzusteller wegen Verletzung des Postge­heim­nisses und Unterschlagung zu Recht entlassenSchwere Dienst­pflicht­ver­letzung durch Postbeamten

Ein bei der Deutschen Post AG als Beamter eingesetzter Briefzusteller, der unter Verletzung des Postge­heim­nisses Briefsendungen geöffnet hat, um sich das darin befindliche Bargeld rechtswidrig anzueignen, ist aus dem Dienst zu entfernen. Dies entschied der Senat für Diszi­pli­nar­sachen des Oberver­wal­tungs­ge­richts Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der im Jahre 1968 geborene Beamte steht als Briefzusteller im Dienst der Deutschen Post AG. Im Dezember 2005 konnte er durch den Umschlag einer Postsendung hindurch erkennen, dass sich darin Bargeld befand. Der Beklagte öffnete den Brief und nahm das vorgefundene Geld an sich. Anschließend öffnete er weitere 31 Sendungen und nahm auch deren Inhalt (insgesamt rund 100,-- €) an sich. Die Briefe entsorgte er in einem Altpa­pier­con­tainer. Dabei wurde er von Bauarbeitern beobachtet, die die aus dem Altpa­pier­con­tainer wieder heraus­ge­nommenen Briefe der Polizei übergaben. Das Amtsgericht verurteilte den Beamten wegen Verletzung des Postge­heim­nisses in Tateinheit mit Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu je 35,-- €. Anschließend reichte die Deutsche Post AG Klage auf Entfernung des Beamten aus dem Dienst ein. Das Verwal­tungs­gericht gab dieser Klage statt. Das Oberver­wal­tungs­gericht wies die Berufung des Beamten zurück.

Das Öffnen der einem Briefzusteller zur Verfügung stehenden Postsendungen wiege seiner Art nach außerordentlich schwer, weil der Beamte damit den Kernbereich seiner Dienstpflichten verletzt habe. Denn zu den zentralen Pflichten eines Postbeamten gehöre neben der ordnungsgemäßen Zustellung der ihm anvertrauten Postsendungen insbesondere die Beachtung und aktive Wahrung des durch das Grundgesetz garantierten Brief­ge­heim­nisses. Die Missachtung dieser Kernpflichten stelle ein schweres Dienstvergehen dar. Hierdurch sei ein endgültiger Verlust des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit in eine pflichtgemäße Amtsführung des Beamten eingetreten. Die Entfernung aus dem Dienst sei deshalb geboten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 04/08 des OVG Rheinland-Pfalz vom 15.01.2008

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