21.11.2024
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Verwaltungsgericht Trier Urteil03.02.2016

Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Dienst wegen Verstößen gegen das Neben­tätigkeits­recht zulässigVielzahl von Verfehlungen zerstört Vertrau­ens­grundlage für Fortdauer des Beamten­verhältnisses

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat entschieden, dass die Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Dienst wegen jahrelanger Verstöße gegen das Neben­tätigkeits­recht sowie weiterer dienst­recht­licher Verfehlungen gerechtfertigt ist.

Der Beamte des zugrunde liegenden Verfahrens war seit 2011 - ohne dies seinem Dienstherrn anzuzeigen und die erforderliche Genehmigung einzuholen - regelmäßig einer Tätigkeit als Hundetrainer nachgegangen und hat in diesem Bereich Seminare durchgeführt, dies auch in Zeiten von Erkrankung. Darüber hinaus hatte der Beamte sich über Jahre erheblich verschuldet und hat es selbst nach Einleitung des Diszi­pli­na­r­ver­fahrens noch zu mehreren Pfändungs- und Überwei­sungs­be­schlüssen kommen lassen. Ferner hat er Erkrankungen nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt, entsprechende Atteste teils verspätet vorgelegt und hat sich einer vom Dienstherrn geforderten amtsärztlichen Untersuchung sowie ärztlich angeordneten Thera­pie­maß­nahmen versperrt bzw. diese erst verspätet durchgeführt.

Verhalten des Beamten stellt schweres Dienstvergehen dar

Das Verwal­tungs­gericht Trier führte in der Urteils­be­gründung zu diesem Verhalten des Beamten aus, dass er mit der Vielzahl der ihm vorzuhaltenden Verfehlungen, die in ihrer Gesamtheit den Schluss rechtfertigten, dass er sich bereits seit mehreren Jahren von seinem dienstlichen Pflichtenkreis gelöst habe, ein schweres Dienstvergehen begangen habe. Er habe sich im außer­dienst­lichen Bereich ein Betätigungsfeld geschaffen, welches aufgrund der langjährigen und zeitintensiven Ausübung den Schwerpunkt seiner Arbeitskraft gebildet habe. Erschwerend wirke, dass er die nicht genehmigte Nebentätigkeit auch in Zeiten ausgeübt habe, in denen er als alimentierter Beamter seine Arbeitskraft seinem Dienstherrn aus gesund­heit­lichen Gründen nicht zur Verfügung gestellt habe. Auch die ungeordnete Schul­den­wirt­schaft über mehrere Jahre und seine Weigerung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen sowie angeordnete Thera­pie­maß­nahmen zur Wieder­her­stellung seiner Dienstfähigkeit nicht bzw. erst verspätet durchzuführen, zeuge von einer durch Gleich­gül­tigkeit geprägten Pflicht­ver­ges­senheit. Damit habe der Beamte durch vorwerfbares Verhalten die Vertrau­ens­grundlage für eine Fortdauer des Beamten­ver­hält­nisses zerstört.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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