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Dokument-Nr. 21344

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Verwaltungsgericht Trier Urteil23.06.2015

Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Polizeidienst wegen Täuschung über Nebentätigkeit, Steuer­hin­ter­ziehung und anderweitiger Arbeit zu Zeiten dienstunfähiger ErkrankungBeamter hat das Vertrauen des Dienstherrn verloren

Hat ein Polizeibeamter durch vorwerfbares Verhalten die Vertrau­ens­grundlage und damit die wesentliche Voraussetzung für eine Fortdauer des Beamten­verhältnisses zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn ansonsten nicht lösbare Beamten­ver­hältnis zu beenden. Die darin liegende Härte ist für den Betroffenen nicht unver­hält­nismäßig. Dies geht aus einem Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Trier hervor.

Die für das Diszi­pli­narrecht zuständige 3. Kammer des Verwal­tungs­gericht Trier hat einer Klage des Landes Rheinland-Pfalz gegen einen zuletzt im Raum Mainz eingesetzten Polizeibeamten auf Entfernung aus dem Dienst stattgegeben. Dieser hatte über einen Zeitraum von 5 Jahren - ohne den Dienstherrn darüber in Kenntnis zu setzen - neben seiner Tätigkeit als Polizeibeamter ein Betreuungsbüro aufgebaut und in einer Vielzahl von Amtsge­richts­be­zirken berufsmäßige Betreuungen durchgeführt, ohne die Einnahmen aus seiner Betreu­ung­s­tä­tigkeit steuerrechtlich zu erklären und ohne ein Gewerbe anzumelden. Zudem übte er diese Tätigkeiten auch in Zeiten dienstunfähiger Erkrankung aus. Seinen Dienstherrn täuschte er durch bewusst falsche Angaben in Anträgen auf Erteilung von Neben­tä­tig­keits­ge­neh­mi­gungen sowohl über Qualität als auch Quantität seiner Nebentätigkeit, indem er lediglich die Übernahme ehrenamtlicher Betreuungen zur Kenntnis brachte und bewusst falsche Angaben über den zeitlichen Aufwand machte. Selbst nachdem ihm die Ausübung jeglicher Nebentätigkeit untersagt worden war, führte er die berufsmäßigen Betreuungen weiter.

Beamter hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren

Durch dieses Verhalten habe der Beamte nicht nur das Vertrauen des Dienstherrn sondern auch das der Allgemeinheit endgültig verloren, so die Richter in der Urteils­be­gründung. Der permanente Verstoß gegen das Neben­tä­tig­keitsrecht, das bewusste und kontinuierliche Täuschen des Dienstherrn und das beharrliche Ignorieren eines dienstlichen Verbots wiege derart schwer, dass die Entfernung aus dem Dienst geboten sei. Von der Öffentlichkeit könne kein Verständnis dafür erwartet werden, dass ein Polizeibeamter nicht nur ungenehmigt außer­dienstliche Tätigkeiten ausübe und hierdurch den Anschein erwecke, er sei in seinem Hauptberuf nicht ausgelastet, sondern diese sogar in Zeiten ausübe, in denen er nicht in der Lage sei, seinen Pflichten als Polizeibeamter nachzukommen und dennoch alimentiert werde. Ein sachlich denkender Bürger könne auch kein Verständnis dafür aufbringen, dass ein Polizeibeamter sich durch eine Neben­be­schäf­tigung eine zusätzliche Einnahmequelle verschaffe, hierbei aber gegen steuer- und sozia­l­ver­si­che­rungs­rechtliche Pflichten verstoße. Insgesamt habe der Beamte gegen elementare und im Interesse der Funkti­o­ns­fä­higkeit des öffentlichen Dienstes unabdingbare beamten­rechtliche Verhal­tens­gebote verstoßen, weshalb er für den öffentlichen Dienst untragbar geworden sei.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Trier (pm)

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