14.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil24.11.2011

BVerwG: Hans Eichel hat keinen Anspruch auf Beamten­ru­he­gehalt neben höherer MinisterpensionAuszahlung eines zusätzlichen Ruhegehalts auf Grund eines früheren Dienst­ver­hält­nisses als Beamter ausgeschlossen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat entschieden, dass § 20 Abs. 1 des Bundes­mi­nis­ter­ge­setzes (BMinG)* die Auszahlung eines Ruhegehalts auf Grund eines früheren Dienst­ver­hält­nisses als Beamter neben einer höheren Ministerpension ausschließt.

Hans Eichel (Kläger) war von Oktober 1975 bis April 1991 Oberbürgermeister der hier beklagten Stadt Kassel, von April 1991 bis April 1999 Minis­ter­prä­sident des beigeladenen Landes Hessen und von April 1999 bis November 2005 Mitglied der Bundesregierung. Die aus diesen Ämtern erdienten Ruhegehälter wurden - jeweils bestandskräftig - auf 6.344,81 Euro, 7.175,94 Euro bzw. 7.144,73 Euro festgesetzt. Ausgezahlt wurde dem Kläger wegen des zeitgleich angeordneten Ruhens seiner Versorgungsbezüge aus den beiden erstgenannten Ämtern allein sein Ruhegehalt als früherer Bundesminister der Finanzen. Gegen das Ruhen der beiden erstgenannten Ruhegehälter wendet sich der Kläger in zwei Klageverfahren. Er ist der Auffassung, dass ihm Versor­gungs­bezüge in Höhe von mindestens 9.646,31 Euro auszuzahlen seien. Dieser Betrag entspreche dem „Gesamt­ver­sor­gungs­an­spruch“, der ihm bei Ausscheiden aus dem Amt des Minis­ter­prä­si­denten zugestanden habe.

Regelung in § 20 Abs. 1 BMinG dient zur Vermeidung einer Überversorgung

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat entschieden, dass die beklagte Stadt das Ruhegehalt des Klägers als früherer Oberbür­ger­meister zu Recht nicht auszahlt. Das ergibt sich aus § 20 Abs. 1 BMinG. Die Regelung gilt für alle Beamten und damit auch für frühere Oberbür­ger­meister. Ihr liegt die Idee der Vermeidung einer Überversorgung zugrunde. Dies steht in Einklang mit dem von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Anspruch auf amtsangemessene Versorgung. Der Gesetzgeber durfte bei der Bemessung der Versorgung ehemaliger Mitglieder der Bundesregierung davon ausgehen, die Ausübung eines Ministeramtes bilde einen notwendig vorübergehenden Einschnitt in das Berufsleben, der es gebiete, den Amtsinhaber in besonderer Weise wirtschaftlich abzusichern. Auch der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird durch § 20 Abs. 1 BMinG nicht verletzt.

Anteilige Auszahlung des Ruhegehalts aus früherem Amtsverhältnis als Minis­ter­prä­sident nicht ausgeschlossen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hatte nicht darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe das Land Hessen dem Kläger Ruhegehalt als früherer Minis­ter­prä­sident auszahlen muss. Es ist allerdings der Auffassung, dass eine ruhende Beamtenpension nicht im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 1 des hessischen Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung (LRBezG)** bezogen wird und daher der anteiligen Auszahlung des Ruhegehalts aus einem früheren Amtsverhältnis als Minis­ter­prä­sident nicht entgegensteht.

* § 20 Abs. 1 BMinG lautet:

Erläuterungen
„Steht einem … ehemaligen Mitglied der Bundesregierung auf Grund eines früheren Dienst­ver­hält­nisses als Beamter … ein Anspruch auf Ruhegehalt … zu, so ruht dieser Anspruch für einen Zeitraum, für den … Übergangsgeld oder Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis (§§ 14, 15, 17) zu zahlen sind, bis zur Höhe dieser Bezüge.“

** § 9 Abs. 4 Satz 1 LRBezG i.d.F. vom 5. August 1993 lautet:

„Bezieht ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung neben Übergangsgeld oder Ruhegehalt Versor­gungs­bezüge aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruht der Anspruch auf Übergangsgeld oder Ruhegehalt, soweit Übergangsgeld oder Ruhegehalt zusammen mit den anderweitigen Bezügen fünfundsiebzig vom Hundert der ruhege­halt­fähigen Amtsbezüge übersteigen.“

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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