24.11.2024
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil01.10.2009

Ruhestands­bezüge: Keine Doppel­ver­sorgung für früheren Bundesminister der Finanzen Hans EichelBerufung der Stadt Kassel in der Versor­gungssache Eichel hatte Erfolg

Die Stadt Kassel braucht ihrem früheren Oberbür­ger­meister Hans Eichel nach seinem Eintritt in den Ruhestand aus dem Amt des Bundesministers der Finanzen keine Ruhestands­bezüge zu zahlen, weil der ihm an sich gegenüber der Stadt zustehende Anspruch auf Ruhegehalt in Höhe von monatlich 6.344,81 € wegen des höheren Ruhege­halts­an­spruchs als ehemaliger Bundesminister ruht. Dies hat der Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof entschieden und der Berufung der Stadt Kassel gegen ein Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Kassel vom 25. April 2008 stattgegeben.

Das Verwal­tungs­gericht hatte die Stadt zur Neubescheidung des Klägers über das Ruhen seiner Versorgungsbezüge verpflichtet, was im Ergebnis bedeutet hätte, dass die Stadt ihrem früheren Oberbürgermeister die erworbenen Versor­gungs­bezüge zusätzlich zu seinem Ruhegehalt als ehemaliger Bundesminister in voller Höhe hätte zahlen müssen. Diese Entscheidung hatte das Verwal­tungs­gericht mit der Auffassung begründet, die umstrittene Ruhensregelung in § 20 Abs. 1 Bundes­mi­nis­ter­gesetz sei auf den Kläger nicht anwendbar, weil dieser nicht wegen seiner Berufung zum Bundesminister aus seinem vorherigen Amt als hessischer Minis­ter­prä­sident ausgeschieden sei und deshalb der Bund seine in diesem Amt erworbenen Versor­gungs­ansprüche nicht übernommen habe. Diese Vorschrift solle nur eine Überversorgung durch den Bund vermeiden. Als Minis­ter­prä­sident war Eichel nach achtjähriger Amtszeit am 7. April 1999 zurückgetreten, am 12. April 1999 war er zum Bundesminister der Finanzen ernannt worden.

Bund muss als letzter Dienstherr Eichels volles Bundesminister-Ruhegehalt zahlen - Übernahme einer früheren Versorgung nicht erforderlich

Der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof sah das jetzt anders: die Übernahme einer früheren Versorgung sei nicht erforderlich, da § 20 Abs. 1 Bundes­mi­nis­ter­gesetz nach Wortlaut, Entste­hungs­ge­schichte und Regelungs­zu­sam­menhang in Übereinstimmung mit beamten­recht­lichen Grundsätzen dahin auszulegen sei, dass der Bund als letzter Dienstherr eines Bundesministers dessen volles Bundesminister-Ruhegehalt zu zahlen habe und vorher erworbene Versor­gungs­ansprüche auch gegenüber anderen Körperschaften bis zu deren Höhe ruhten, also nicht zu zahlen seien. Diese Regelungen dienten der Vermeidung einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Doppelversorgung im Ruhestand befindlicher Beamter und sonstiger Amtsträger aus öffentlichen Mitteln, wobei von der Einheit aller öffentlichen Haushalte auszugehen sei. Trotz gewisser verfas­sungs­recht­licher Probleme hinsichtlich der Gesetz­ge­bungs­kom­petenz des Bundes in diesem Bereich und der Art der Beteiligung des Bundesrates bei der Beratung des Bundes­mi­nis­ter­ge­setzes sei § 20 Abs. 1 dieses Gesetzes ebenso auszulegen wie die der Vermeidung einer Doppel­ver­sorgung dienenden Bestimmungen des Beamten­ver­sor­gungs­ge­setzes. Dass der Bund mangels Gesetz­ge­bungs­kom­petenz keine entsprechenden Regeln für die Mitglieder von Landes­re­gie­rungen aufgestellt habe, sei in diesem Zusammenhang unerheblich, läge an der Sonderstellung dieser Amtsver­hältnisse.

Quelle: ra-online, Hessischer Verwaltungsgerichtshof

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