21.11.2024
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Dokument-Nr. 26468

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Bundesverwaltungsgericht Urteil20.09.2018

Polizisten in NRW haben keinen Anspruch auf Zeitausgleich für Rüstzeiten außerhalb der DienstschichtIm Jahr 2017 geänderte Arbeits­zeit­verordnung auf frühere Vereinbarungen nicht anwendbar

Nordrhein-westfälische Polizisten, die vor dem Jahr 2017 entgegen der damals bestehenden Erlasslage ihre Ausrüstung bereits vor Beginn der Dienstschicht aufgenommen und erst nach Beendigung der Dienstschicht wieder abgelegt haben, können hierfür keinen Zeitausgleich erhalten. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Die Kläger der zugrunde liegenden Verfahrens sind Polizeibeamte im Dienste des Landes Nordrhein-Westfalen. In ihren Dienststellen bestand in den vergangenen Jahren eine weit verbreitete Praxis, nach der sich zahlreiche Polizeibeamte verpflichtet fühlten, bereits vor Schichtbeginn mit Dienstwaffe, Mehrzweckstock etc. ausgerüstet zu sein und erst nach Schichtende die Ausrüstung wieder abzulegen. So sollte nach Ansicht der Kläger die unein­ge­schränkte Einsatz­fä­higkeit der Beamten zu Beginn und am Ende der sich nicht überschnei­denden Schichten gewährleistet werden. Nach ihrer Darstellung umfassen die sogenannten Rüstzeiten pro Schicht etwa 15 Minuten. Mit ihren Klagen streben die Kläger einen Zeitausgleich für diese Rüstzeiten seit dem Jahr 2008 an.

OVG bejaht Zeitausgleich für Rüstzeiten

Das Oberver­wal­tungs­gericht erkannt die Rüstzeiten der Kläger als geleisteten Dienst an. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die außerhalb der Schichten liegenden Zeiten zwar keine reguläre Arbeitszeit seien; den Klägern könne jedoch ein Ausgleichs­an­spruch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zustehen. Dabei sei einerseits zu berücksichtigen, dass sie nicht einseitig vom Dienstherrn verpflichtet worden seien, die Rüsttätigkeiten außerhalb der Schicht durchzuführen. Andererseits habe das beklagte Land die entsprechende Praxis in zahlreichen Polizeibehörden des Landes gekannt und hingenommen. Der konkrete Umfang dieses Anspruchs sei allerdings in einem gesonderten Verwal­tungs­ver­fahren festzustellen.

Festlegung konkreter Arbeitszeiten für Beamten ist Aufgabe des Dienstherrn

Auf die Revision des beklagten Landes hob das Bundes­ver­wal­tungs­gericht die stattgebenden Entscheidungen der Vorinstanzen auf und wies die Klagen ab. Es sei allein Aufgabe des Dienstherrn, kraft seiner Organi­sa­ti­o­ns­gewalt die konkreten Arbeitszeiten für die Beamten festzulegen. Insoweit habe das beklagte Land in mehreren Erlassen bestimmt, dass die Polizeibeamten innerhalb der Dienstschichten die Ausrüstung an- und abzulegen haben. Die Gewährleistung der allgemeinen Sicherheit während des Schichtwechsels sei allein Aufgabe des beklagten Landes. Es stehe den einzelnen Polizeibeamten nicht zu, eigenmächtig von der Erlasslage abzuweichen und dafür einen Ausgleich zu beanspruchen. Aus den tatsächlichen Feststellungen des Oberver­wal­tungs­ge­richts ergäben sich auch keine Anhaltspunkte, dass in den einzelnen Polizei­dienst­stellen gegenteilige Weisungen erteilt worden sind. Solche Anhaltspunkte ergäben sich insbesondere nicht daraus, dass zumindest teilweise auch die unmittelbaren Vorgesetzten der Kläger die beschriebene Praxis als dienstliche Notwendigkeit empfunden hätten. Dies vermag über die klare Erlasslage nicht hinwegzuhelfen.

Im Jahr 2017 geänderte Arbeits­zeit­ver­ordnung hier nicht anwendbar

Die nach Gesprächen mit den Polizei­ge­werk­schaften im Jahr 2017 geänderte Arbeits­zeit­ver­ordnung Polizei im Land Nordrhein-Westfalen, die nunmehr vorsieht, 12 Minuten pro Schicht für die Rüsttätigkeiten dem Arbeits­zeitkonto der Polizeibeamten gutzuschreiben, sei auf die früheren Sachverhalte und auf die hier allein im Raum stehenden Ansprüche aus Treu und Glauben nicht anwendbar.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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