Der Kläger war Bundesgrenzschutzbeamter. Er trat nach Vollendung seines 60. Lebensjahres am 01.03.2008 in den Ruhestand. Sein Ruhegehaltssatz von 32,64 % lag unterhalb des gesetzlichen Mindestruhegehaltssatzes. Der Versorgungsbehörde erhöhte nur den nach der Dienstzeit berechneten Ruhegehaltssatz (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) vorübergehend auf 57,22 %. Eine vorübergehende Erhöhung auf der Grundlage des amtsbezogenen Mindestruhegehaltssatzes lehnte sie ab. Diese hätte beim Kläger zu einer Erhöhung des monatlichen Ruhegehalts um rund 70,- Euro und damit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu einem insgesamt um fast 4.200,- Euro höheren Ruhegehalt geführt. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt, das Oberverwaltungsgericht wies sie nach der Gesetzesänderung ab. Über die Verfassungsmäßigkeit der Anordnung der Rückwirkung dieser Gesetzesänderung wird das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden haben.
Erläuterungen
§ 14 a Abs. 1 BeamtVG n. F.:
Der nach § 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist und ...
§ 14 a Abs. 1 BeamtVG a.F.:
Der nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor der Vollendung des fünfundsechzigstens Lebensjahres in den Ruhestand getreten ist und ...
§ 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG:
das Ruhegehalt beträgt jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5), insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert.
§ 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG
Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5).