Dokument-Nr. 10135
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Bundesverwaltungsgericht Beschluss19.08.2010
Rückwirkende Herabsetzung eines Ruhegehaltsanspruchs verfassungswidrigMindestruhegehalt kann keine Grundlage einer vorübergehenden Erhöhung sein
Die rückwirkende Aufhebung der Regelung zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehalts auf der Grundlage des Mindestruhegehaltssatzes ist verfassungswidrig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Die Rückwirkungsanordnung verletzt die verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsätze des Rückwirkungsverbots und des Vertrauensschutzes, die Versorgungsempfänger vor nachträglichen und sachlich nicht begründeten Kürzungen ihrer Versorgungsansprüche bewahren sollen. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb das Verfahren ausgesetzt, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung einzuholen.
Hintergrund
Mit Urteil vom 23. Juni 2005 - BVerwG 2 C 25.04 -, ebenso Urteil vom 12. November 2009 - BVerwG 2 C 29.08-, hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass gemäß § 14 a Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) auch der so genannte amtsbezogene Mindestruhegehaltssatz von 35 % (§ 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG) auf Antrag vorübergehend zu erhöhen ist. § 14 Abs. 1 BeamtVG wurde durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 dahin geändert, dass der amtsbezogene Mindestruhegehaltssatz nicht mehr Grundlage einer vorübergehenden Erhöhung sein kann. Die Änderung wurde rückwirkend ab 24. Juni 2005 in Kraft gesetzt.
Erhöhung des Ruhegehaltssatzes für Beamte die vor Regelaltersgrenze in den Ruhestand treten
Die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14 a Abs. 1 BeamtVG gilt für Beamte, die vor Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze in den Ruhestand treten, einen bestimmten Ruhegehaltssatz infolge später Verbeamtung noch nicht erreicht haben und die Auszahlung der von ihnen erworbenen Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung erst mit Vollendung des gesetzlichen Regelalters verlangen können. Die Regelung war 1985 in das Beamtenversorgungsgesetz eingefügt worden, um Einschränkungen im Recht der Rentenversicherung durch das Hauhaltsbegleitgesetz vom 22. Dezember 1983 für die vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Ruhestand tretenden Beamten entgegenzuwirken.
Oberverwaltungsgericht weist nach Gesetzesänderung Klage ab
Der Kläger war Bundesgrenzschutzbeamter. Er trat nach Vollendung seines 60. Lebensjahres am 01.03.2008 in den Ruhestand. Sein Ruhegehaltssatz von 32,64 % lag unterhalb des gesetzlichen Mindestruhegehaltssatzes. Der Versorgungsbehörde erhöhte nur den nach der Dienstzeit berechneten Ruhegehaltssatz (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) vorübergehend auf 57,22 %. Eine vorübergehende Erhöhung auf der Grundlage des amtsbezogenen Mindestruhegehaltssatzes lehnte sie ab. Diese hätte beim Kläger zu einer Erhöhung des monatlichen Ruhegehalts um rund 70,- Euro und damit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu einem insgesamt um fast 4.200,- Euro höheren Ruhegehalt geführt. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt, das Oberverwaltungsgericht wies sie nach der Gesetzesänderung ab. Über die Verfassungsmäßigkeit der Anordnung der Rückwirkung dieser Gesetzesänderung wird das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden haben.
Erläuterungen
§ 14 a Abs. 1 BeamtVG n. F.:
Der nach § 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist und ...
§ 14 a Abs. 1 BeamtVG a.F.:
Der nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor der Vollendung des fünfundsechzigstens Lebensjahres in den Ruhestand getreten ist und ...
§ 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG:
das Ruhegehalt beträgt jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5), insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert.
§ 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG
Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2010
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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