14.11.2024
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Bundesverfassungsgericht Urteil27.09.2005

BVerfG: Verringerung des Pensionsniveaus bei Beamten ist rechtmäßigVerfas­sungs­be­schwerde von drei Ruhestands­beamten gegen Vorschriften des Versor­gung­s­än­de­rungs­ge­setzes 2001 abgewiesen

Der Zweite Senat des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hat mit Urteil vom 27. September 2005 die Verfas­sungs­be­schwerde von drei Ruhestands­beamten, die sich gegen Vorschriften des Versor­gung­s­än­de­rungs­ge­setzes 2001 gewandt hatten, abgewiesen.

Soweit sich die Beschwer­de­führer gegen die Verringerung des Pensionsniveaus von Ruhestands­beamten wenden, sei die Verfas­sungs­be­schwerde unbegründet. Die beanstandete Regelung des § 69 e BeamtVG (Beamten­ver­sor­gungs­gesetz) verstoße nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufs­be­am­tentums, insbesondere greife die Regelung nicht in den Kernbestand des Alimen­ta­ti­o­ns­prinzips (Sicherung eines angemessenen Lebens­un­terhalts) ein. Zwar sei im Beamtenrecht das Bemühen, Ausgaben zu sparen, in aller Regel für sich genommen keine ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Alters­ver­sorgung.

Die Verringerung des Versor­gungs­niveaus sei aber im Hinblick auf die Entwicklung der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung gerechtfertigt. Wegen der Unter­schied­lichkeit der Versor­gungs­systeme der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung und der Ruhestands­be­am­ten­ver­sorgung könnten die Beschwer­de­führer eine prozentual identische Angleichung nicht verlangen.

Auch habe der Gesetzgeber die ihm durch den Grundsatz des Vertrau­ens­schutzes gezogenen Grenzen nicht überschritten. Das mit der Übertragung der Rentenreform auf die Beamten­ver­sorgung verfolgte Anliegen einer langfristigen Sicherung des Systems der Beamten­ver­sorgung überwiege das schützenswerte Vertrauen der Beschwer­de­führer in den Fortbestand der für die Berechnung ihrer Versor­gungs­bezüge maßgeblichen Faktoren.

Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor, da zwar eine Ungleich­be­handlung insoweit gegeben sei, als aktive Beamte nur in Höhe der bislang angefallenen Versor­gungs­rü­cklage (§ 14 a Bundes­be­sol­dungs­gesetz), Versor­gungs­emp­fänger hingegen zusätzlich durch die Absenkung des Versor­gungs­niveaus finanziell belastet würden. Diese Ungleich­be­handlung sei jedoch aus den genannten Gründen sachlich gerechtfertigt.

Schließlich ließen der Umfang der Absenkung des Versor­gungs­niveaus in Höhe von 5 % innerhalb eines Zeitraumes von sieben Jahren und der Umstand, dass die Verminderung voraussichtlich nicht mit einem betragsmäßigen Rückgang der Bezüge einhergehen werde, erwarten, dass die Beschwer­de­führer in der Lage sein werden, sich den veränderten Umständen anzupassen. Das Ziel des Gesetzgebers, durch die angegriffene Vorschrift das System der Beamten­ver­sorgung langfristig zu sichern sei sachlich gerechtfertigt und somit auch in diesem Punkt zu berücksichtigen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 90/2005 des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 2005 -gekürzt und bearbeitet von der ra-online Redaktion

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