18.10.2024
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Dokument-Nr. 26618

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss30.10.2018

Nieder­säch­sische Besoldung nicht amtsangemessenFehler­haf­tigkeit des Besol­dungs­niveaus in unterster Besol­dungs­gruppe führt zwangsläufig auch zur Verfassungs­widrig­keit des Besol­dungs­niveaus höherer Besol­dungs­gruppen

Die Besoldung der Beamten des Landes Niedersachsen in den Besol­dungs­gruppen A 8 und A 11 war in den Jahren 2005 bis 2012 und 2014 in verfas­sungs­widriger Weise zu niedrig bemessen; das Gleiche gilt für die Besoldung der Beamten in den Besol­dungs­gruppen A 9 und A 12 in den Jahren 2014 bis 2016. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht und legte dem Bundes­verfassungs­gericht zwei Verfahren zur Besoldung im Land Niedersachsen zur Entscheidung vor.

Die Kläger der zugrunde liegenden Verfahren sind Beamte im nieder­säch­sischen Landesdienst. Zwei der Kläger sind Beamte im aktiven Dienst, ein dritter Beamter ist seit 1998 im Ruhestand. Sie haben seit 2005 bei ihrem Dienstherrn erfolglos eine verfas­sungs­widrige Unter­a­li­men­tation gerügt. Klage- und Berufungs­ver­fahren blieben weitgehend erfolglos. Das Oberver­wal­tungs­gericht Lüneburg hatte angenommen, dass die vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht entwickelten Parameter für die Vermutung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung im Wesentlichen nicht erfüllt seien; lediglich für das Jahr 2013 hatte bereits das Oberver­wal­tungs­gericht eine verfas­sungs­widrige Unter­a­li­men­tation angenommen und die einschlägigen Besol­dungs­re­ge­lungen dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt.

Besoldung erweist sich bei Anwendung vorgegebener relativer Vergleichs­methode als nicht amtsangemessen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat für die Beamten im aktiven Dienst eine verfas­sungs­widrige Unter­a­li­men­tation auch in den anderen Jahren angenommen. Die Besoldung erweise sich bei Anwendung der vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht vorgegebenen relativen Vergleichs­methode als nicht amtsangemessen. Bei dem hiernach anzustellenden Vergleich der Entwicklung der Besoldung mit der Entwicklung bestimmter volks­wirt­schaftlich nachvoll­ziehbarer Parameter liegen in den Fällen der beiden im aktiven Dienst befindlichen Beamten ausreichende Indizien vor, die eine umfassende Betrachtung und Gesamtabwägung der Verfas­sungs­mä­ßigkeit des Alimen­ta­ti­o­ns­niveaus erforderlich machen. Diese Gesamt­be­trachtung erhärtet hier die Vermutung einer verfas­sungs­widrigen Unter­a­li­men­tation.

Absolute Untergrenze der untersten Besol­dungs­gruppe wurde unterschritten

Bei der Besoldung der Beamten hat der Gesetzgeber außerdem die absolute Untergrenze einer verfas­sungs­gemäßen Alimentation unterschritten. Nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts muss die Besoldung der Beamten der untersten Besoldungsgruppe jedenfalls 15 % höher sein als das Niveau der sozia­l­recht­lichen Grundsicherung. Diese absolute Untergrenze ist im Land Niedersachsen unterschritten worden. Die Fehler­haf­tigkeit des Besol­dungs­niveaus in der untersten Besol­dungs­gruppe (hier: Besol­dungs­gruppe A 2) führt nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts zwangsläufig zur Verfas­sungs­wid­rigkeit des Besol­dungs­niveaus der hier in Rede stehenden höheren Besol­dungs­gruppen. Solange der Gesetzgeber die Abstände zwischen den Besol­dungs­gruppen nicht bewusst neu geordnet hat, hat die erforderliche Anpassung der untersten Besol­dungs­gruppe notwen­di­gerweise eine Verschiebung des Gesamtgefüges zur Folge.

Aussetzung des Verfahrens für Ruhestands­beamten bis zur Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts

Für den Ruhestands­beamten hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht das Verfahren ausgesetzt bis zur Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts über die das Jahr 2013 betreffende Richtervorlage des Berufungs­ge­richts im Verfahren dieses Klägers.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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