18.10.2024
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Sie sehen einen Schreibtisch mit verschiedenen Schreibutensilien, sowie einen Holzstempel auf einem Stempelkissen.

Dokument-Nr. 24931

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Beschluss22.09.2017BundesverwaltungsgerichtBVerwG 2 C 56.16 bis BVerwG 2 C 58.16, BVerwG 2 C 4.17-BVerwG 2 C 56.17
Vorinstanz:
  • Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 56.16: VG Berlin, VG 26 K 255.09 - Urteil vom 21. November 2012 - OVG Berlin-Brandenburg, OVG 4 B 38.12 - Urteil vom 12. Oktober 2016 - Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 57.16: VG Berlin, VG 26 K 112.10 - Urteil vom 21. November 2012 - OVG Berlin-Brandenburg, OVG 4 B 37.12 - Urteil vom 12. Oktober 2016 - Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 58.16: VG Berlin, VG 28 K 5.12 - Urteil vom 06. November 2012 - OVG Berlin-Brandenburg, OVG 4 B 2.13 - Urteil vom 12. Oktober 2016 - Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 4.17: VG Berlin, 26 K 485.11 - Urteil vom 11. Dezember 2012 - OVG Berlin-Brandenburg, 4 B 4.13 - Urteil vom 14. Dezember 2016 - Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 5.17. VG Berlin, 26 K 30.11 - Urteil vom 09. November 2012 - OVG Berlin-Brandenburg, 4 B 35.12 - Urteil vom 14. Dezember 2016 - Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 6.17: VG Berlin, 26 K 18.11 - Urteil vom 14. Dezember 2012 - OVG Berlin-Brandenburg, 4 B 5.13 - Urteil vom 14. Dezember 2016 - Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 7.17: VG Berlin, 26 K 39.11 - Urteil vom 11. Dezember 2012 - OVG Berlin-Brandenburg, 4 B 6.13 - Urteil vom 14. Dezember 2016 - Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 8.17: VG Berlin, 26 K 211.10 - Urteil vom 09. Dezember 2012 - OVG Berlin-Brandenburg, 4 B 29.12 - Urteil vom 14. Dezember 2016 -
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Beschluss22.09.2017

Berliner Beamten- und Richter­be­soldung zwischen 2008 und 2015 in einigen Besol­dungs­gruppen verfas­sungs­widrig zu niedrig bemessenBVerwG legt BVerfG acht Verfahren zur Besoldung im Land Berlin zur Entscheidung vor

Die Besoldung der Beamten des Landes Berlin in den Besol­dungs­gruppen A 9 bis A 12 war in den Jahren 2008 bis 2015 in verfas­sungs­widriger Weise zu niedrig bemessen, für die Richter­be­soldung in den Besol­dungs­gruppen R 1 bis R 3 gilt dies jedenfalls für die Jahre 2009 bis 2015. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden und dem Bundes­verfassungs­gericht insgesamt acht Verfahren zur Besoldung im Land Berlin zur Entscheidung vorgelegt.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens sind Polizei- und Feuerwehrbeamte sowie Richter im Dienst des Landes Berlin. Sie hatten in den Jahren 2008 bis 2010 erfolglos eine verfas­sungs­widrige Unter­a­li­men­tation bei ihrem Dienstherrn gerügt. Klage- und Berufungs­ver­fahren blieben erfolglos. Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat angenommen, dass nur zwei der fünf vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht entwickelten Parameter für die Vermutung der Verfas­sungs­wid­rigkeit der Besoldung erfüllt seien; deshalb bestehe kein Anlass für eine weitergehende Prüfung.

Besoldung erweist sich bei Anwendung vorgegebener relativer Vergleichs­methode als nicht angemessen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht ist dem nicht gefolgt. Nach Auffassung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts erweist sich die Besoldung schon bei Anwendung der vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht vorgegebenen relativen Vergleichs­methode als nicht angemessen. Dabei kann offen bleiben, ob der Nomina­l­lohnindex für Berlin trotz regionaler Besonderheiten eine hinreichende Aussagekraft besitzt. Dahinstehen kann auch, ob für den Quervergleich der Besoldung eine Betrachtung allein mit der Bundesbesoldung anzustellen ist. Denn jedenfalls für zwei wesentliche Parameter (Vergleich der Besol­dungs­ent­wicklung zu den Tarif­er­geb­nissen der Angestellten im öffentlichen Dienst und zum Verbrau­cher­prei­sindex) sind die Schwellenwerte in besonders deutlicher Weise überschritten. Damit liegen ausreichende Indizien vor, die eine umfassende Betrachtung und Gesamtabwägung der Verfas­sungs­mä­ßigkeit des Alimen­ta­ti­o­ns­niveaus erforderlich machen.

Beamten und Richter des Landes Berlin erzielen im Vergleich deutlich geringere Einkünfte

Die danach anzustellende Gesamt­be­trachtung ergibt ein einheitliches Bild und lässt vernünftige Zweifel am Vorliegen einer verfas­sungs­widrigen Unter­a­li­men­tation nicht zu. Zunächst zeigt der Vergleich mit den durch­schnitt­lichen Einkommen sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtig Beschäftigter mit entsprechender Qualifikation und Verantwortung, dass die Beamten und Richter des Landes Berlin deutlich geringere Einkünfte erzielen. Für die Richter ist zudem die vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht geforderte quali­täts­si­chernde Funktion der Besoldung nicht mehr gewährleistet; dies zeigt sich an der Absenkung der Einstel­lungs­an­for­de­rungen bei gleichzeitiger deutlicher Verbesserung der Berliner Examen­s­er­gebnisse.

Absolute Untergrenze einer verfas­sungs­gemäßen Alimentation unterschritten

Bei der Besoldung der Beamten hat der Berliner Gesetzgeber schließlich auch die absolute Untergrenze einer verfas­sungs­gemäßen Alimentation unterschritten. Nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts muss sich die Beamten­be­soldung vom Niveau der sozia­l­recht­lichen Grundsicherung jedenfalls um 15 % abheben. Diese Anforderung ist im Land Berlin nicht eingehalten worden. Die Fehler­haf­tigkeit des Besol­dungs­niveaus in den unteren Besol­dungs­gruppen führt zwangsläufig auch zu einem Mangel der hier in Rede stehenden Besol­dungs­gruppen. Da der Gesetzgeber keine bewusste Entscheidung zur Neustruk­tu­rierung des Abstands zwischen den Besol­dungs­gruppen getroffen hat, führt die erforderliche Anpassung der untersten Besol­dungs­gruppe notwen­di­gerweise zu einer Verschiebung des Gesamtgefüges.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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