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Verwaltungsgericht Münster Urteil26.01.2016

Richter-Besoldung in Nordrhein-Westfalen ist verfas­sungsgemäßVermutung einer nicht angemessenen Beteiligung an allgemeiner Entwicklung wirtschaft­licher und finanzieller Verhältnisse hält hierzu bestehenden Vorgaben des BVerfG nicht stand

Das Verwal­tungs­gericht Münster hat entschieden, dass die einem Richter der Besol­dungs­gruppe R 2 (Stufe 12) gewährte Alimentation durch das Land Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2013 und 2014 den vom Bundes­verfassungs­gericht aufgestellten Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation genügte.

Im zugrunde liegenden Verfahren klagte ein an einem Gericht in Münster tätiger Richter. Der Kläger hatte unter anderem geltend gemacht, dass die ihm in den Jahren 2013 und 2014 gewährte Besoldung nicht den verfas­sungs­recht­lichen Vorgaben entspreche. Die Besol­dungs­ent­wicklung der Beamten und Richter in den letzten 30 Jahren sei greifbar und evident hinter der durch­schnitt­lichen Einkom­mens­stei­gerung der deutschen Gesamt­be­völ­kerung zurückgeblieben. Die Zahlenwerke des Statistischen Bundesamtes belegten, dass Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer in Deutschland von 1983 bis 2014 um durch­schnittlich 108 Prozent gestiegen seien, während die aus den jeweiligen Gesetzblättern ersichtlichen Besol­dungs­zu­wächse im gleichen Zeitraum lediglich 73 Prozent betragen hätten. So seien aus 1.000 Euro Lohn/Gehalt im Jahr 1983 beim durch­schnitt­lichen Arbeitnehmer über 30 Jahre 2.087 Euro im Jahr 2014 geworden, beim Richter bzw. Beamten aus 1.000 Euro Besoldung 1983 aber lediglich 1.724 Euro im Jahr 2014. Daneben verstoße das Besol­dungs­an­pas­sungs­gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen 2013/14 sowohl gegen die verfas­sungs­rechtlich gebotenen Begrün­dungs­er­for­dernisse für das Zurückbleiben hinter dem Tarifergebnis als auch gegen das verfas­sungs­rechtliche Abstandsgebot, das vorgebe, lineare Besol­dungs­er­hö­hungen gleichmäßig auf alle Besol­dungs­gruppen anzuwenden.

VG beruft sich auf Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts

Das Verwal­tungs­gericht Münster entschied demgegenüber, dass die Vermutung einer angemessenen Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaft­lichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden und damit verfas­sungs­widrigen Unter­a­li­men­tation für 2013 und 2014 nicht bestehe, da nicht drei der vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht in seinem Urteil vom 5. Mai 2015 (Aktenzeichen: 2 BvL 17/09 und andere) und seinem Beschluss vom 17. November 2015 (Aktenzeichen: 2 BvL 19/09 und andere) geforderten fünf Parameter erfüllt seien; einer weiteren Abwägung bedürfe es nicht. Es habe in diesen Jahren keine beachtliche Differenz in Höhe von mindestens fünf Prozent zwischen der Entwicklung der Tarifergebnisse der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes und der Besol­dungs­an­passung bestanden. Auch sei keine (negative) Differenz in Höhe von mindestens fünf Prozent zwischen der Entwicklung des Nomina­l­lohnindex und der Besol­dungs­an­passung festzustellen. Ebenso wenig habe eine erhebliche Gehalts­dif­ferenz (mehr als 10 %) im Vergleich zum Durchschnitt der R-2-Bruttobezüge einschließlich Sonderzahlungen im Bund und in den Ländern bestanden. Auch im Übrigen sei die Kammer nicht von der Verfas­sungs­wid­rigkeit der dem Kläger gewährten Alimentation überzeugt. Dies gelte insbesondere mit Blick auf den vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht geforderten Mindestabstand der Nettoali­men­tation zum Grund­si­che­rungs­niveau und der hieran anschließenden Frage, ob ein ausreichender Abstand der Bruttogehälter höherer Besol­dungs­gruppen zu den Tabellenwerten unterer Besol­dungs­gruppen gewahrt sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster/ra-online

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