18.10.2024
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil23.09.2015

Beamten­be­soldung A 12 bis A 16 in Nordrhein-Westfalen verfas­sungsgemäßVerfas­sungs­widrige Unter­a­li­men­tation nicht erkennbar

Das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen hat die Klagen von sechs nordrhein-westfälischen Beamten der Besol­dungs­gruppen A 12 bis A 16 auf Feststellung einer verfas­sungs­widrig zu niedrigen Alimentation abgewiesen.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, verbeamtete Lehrkräfte, machten mit ihren Klagen im Wesentlichen geltend, dass ihre aktuelle Besoldung wegen eines jahrelangen Zurückbleibens gegenüber der Entwicklung der Tarifergebnisse und der Privat­wirt­schaft spätestens seit der streitigen Besoldungsrunde 2013/2014 nicht mehr den Anforderungen des Grundgesetzes an eine amtsangemessene Alimentation entspräche. Für die genannten Jahre hatte der Landtag NRW beschlossen, das Tarifergebnis der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (2,65 Prozent in 2013 und weitere 2,95 Prozent in 2014) nur für die Beamten der unteren Besol­dungs­gruppen vollständig zu übertragen und für die Beamten der Besol­dungs­gruppen ab A 11 um einige Monate verzögert jeweils lediglich eine 1,3-prozentige Besol­dungs­er­höhung zuzüglich einer Erhöhung der Sockelbeträge um 30 Euro (2013) bzw. 40 Euro (2014) vorzunehmen.

VG beruft sich auf Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zur Richter­be­soldung

Das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen orientierte sich in den klage­ab­wei­senden Urteilen an der jüngsten Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 5. Mai 2015 (2 BvL 17/09 u.a.) zur Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Richter­be­soldung orientiert. Nach den dortigen Maßstäben ist der Dienstherr verpflichtet, Beamte einschließlich ihrer Familien lebenslang angemessen zu besolden und ihnen entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaft­lichen und finanziellen Verhältnisse einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Bei der praktischen Umsetzung besitzt der Gesetzgeber allerdings einen weiten Entschei­dungs­spielraum, weshalb sich die Kontrolle der Gerichte auf die Feststellung zu beschränken hat, ob die Bezüge der Beamten offensichtlich unzureichend sind. Indizien hierfür können sich aus einer Gegen­über­stellung der Besol­dungs­ent­wicklung mit fünf Kriterien ergeben: Dies sind zum einen die Entwicklung der Einkommen der Tarif­be­schäf­tigten im öffentlichen Dienst (1.), des Nominallohn- (2.) und des Verbrau­cher­prei­sindex (3.) sowie zum anderen ein Vergleich mit anderen Besol­dungs­gruppen (4.) und mit der Besoldung des Bundes bzw. anderer Länder (5.).

Gewährte Besoldung verstößt nicht gegen die Verfassung

Gemessen an diesen Maßstäben hat das Verwal­tungs­gericht festgestellt, dass die den Klägern in den Besol­dungs­gruppen A 12 bis A 16 gewährte Besoldung in den Jahren 2013 und 2014 nicht gegen die Verfassung verstößt. Denn die genannten Kriterien haben in ihrer Gesamtschau und in Relation zur Besol­dungs­ent­wicklung die Vermutung einer verfas­sungs­widrigen Unter­a­li­men­tation nicht begründen können, weil in keinem der relevanten Jahre mindestens drei der fünf Kriterien erfüllt waren. Gleichzeitig unterschritten die Bezüge in den Besol­dungs­gruppen A 12 bis A 16 auch nicht das vom Verwal­tungs­gericht im vorläufigen Rechtsschutz auf 115 Prozent des sozia­l­hil­fe­recht­lichen Existenz­mi­nimums einer vergleichbaren Familie bezifferte Besol­dungs­minimum.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online

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