21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil02.02.2017

Abwendung einer Falschbetankung von Dienst­fahr­zeugen: Dienstherr ist nicht zum Einbau eines Tankadapters verpflichtetBeamter haftet für grob fahrlässiges Handeln durch Falschbetankung

Betankt ein Beamter ein Dienstfahrzeug falsch, so ist der Schadens­ersatz­anspruch des Dienstherrn gegen diesen Beamten wegen grober Fahrlässigkeit nicht im Hinblick darauf zu reduzieren, dass der Dienstherr Maßnahmen (z.B. den Einbau eines Tankadapters) unterlassen hat, die den Schaden verhindert hätten. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Polizei­voll­zugs­beamter des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Im August 2012 betankte er ein Einsatzfahrzeug mit Superbenzin anstatt mit Diesel-Kraftstoff. Der im Gerichts­ver­fahren beigeladene Beifahrer bezahlte den Kraftstoff. Anschließend fuhr der Kläger weiter, wodurch der Motor beschädigt wurde. Das Land nahm den Kläger und den beigeladenen Beifahrer jeweils wegen des Gesamtschadens in Höhe rund 4.500 Euro in Anspruch. Auf die Klage des Beamten hat das Verwal­tungs­gericht den Bescheid des Landes teilweise aufgehoben. Der Schaden­s­er­satz­an­spruch des Landes sei aufgrund eines mitwirkenden Verschuldens des Dienstherrn zu kürzen. Der Dienstherr habe die ihm gegenüber dem Kläger obliegende Fürsorgepflicht dadurch verletzt, dass er keinen Tankadapter eingebaut habe, der die Falschbetankung verhindert hätte.

Fürsorgepflicht verpflichtet Dienstherren nicht zum Einbau eines Tankadapters

Kläger und Beklagter haben die vom Verwal­tungs­gericht zugelassene Sprungrevision eingelegt. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat der Sprungrevision des Beklagten stattgegeben und die Klage gegen den Bescheid insgesamt abgewiesen. Der Kläger hat grob fahrlässig gehandelt, weil ihm bewusst war, mit einem Dieselfahrzeug unterwegs zu sein. Er hat beim Betanken Verhal­tenspflichten missachtet, die ganz nahe liegen und jedem hätten einleuchten müssen. Ein Mitverschulden kann dem Dienstherrn aber nicht angelastet werden. Insbesondere ist er nicht aufgrund der Fürsorgepflicht gehalten, einen Tankadapter einzubauen. § 48 BeamtStG sieht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten eines Beamten, das zu einem Schaden an Gegenständen des Dienstherrn geführt hat, zwingend die Schaden­s­er­satz­pflicht des Beamten vor. Die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn für den Beamten kann diese ausdrückliche gesetzliche Regelung, die bereits durch die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit die Interessen des betroffenen Beamten berücksichtigt, nicht wieder überspielen. Die gesamt­s­chuld­ne­rische Haftung von Kläger und Beigeladenem nach § 48 Satz 2 BeamtStG bedeutet hier, dass der Dienstherr grundsätzlich gegen beide Schädiger vorgehen und von ihnen jeweils den vollen Ausgleich des Schadens verlangen kann. Begleicht einer der Schuldner die Forderung des Dienstherrn, erlischt auch der Anspruch gegen den anderen Schuldner.

§ 48 Beamten­sta­tus­gesetz

Pflicht zum Schadensersatz

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

Erläuterungen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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