18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 23123

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Urteil10.06.2016Amtsgericht München113 C 27219/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZMR 2016, 966Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2016, Seite: 966
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ergänzende Informationen

Amtsgericht München Urteil10.06.2016

Benzin statt Diesel: Mietwagenfahrer muss Schaden wegen Falschbetankung erstattenFahrer hat Nachforschungs- und Sorgfalts­pflicht bezüglich der notwendigen Kraftstoffsorte des Mietfahrzeugs

Wer ein Kraftfahrzeug anmietet hat eine Nachforschungs- und Sorgfalts­pflicht bezüglich der notwendigen Kraftstoffsorte des Mietfahrzeugs. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Im zugrunde liegenden Verfahren mietete eine Frau aus dem Landkreis München bei einer gewerblichen Autovermietung in München einen PKW. Ihr wurde zunächst ein Fahrzeug der Mercedes-Benz A-Klasse mit Benzinmotor vermietet, das dann gegen einen Mercedes-Benz B-Klasse B 180 CDI ausgetauscht wurde. Dieses Fahrzeug betankte Sie mit Benzin anstelle von Diesel. Sie fuhr damit weiter ohne den Irrtum zu bemerken, bis das Fahrzeug wegen der Falschbetankung liegen blieb. Da die verständigte Pannenhilfe nicht erfolgreich war, musste das Fahrzeug abgeschleppt werden. Der Schaden am PKW wurde von einem Sachver­ständigen auf 1.080,57 Euro beziffert. Das Sachver­stän­di­gen­gut­achten kostete 45 Euro.

Fahrzeug­mieterin beanstandet nicht auf unter­schiedliche Kraftstoffart hingewiesen worden zu sein

Die Autovermietung verlangt von der Frau diese Kosten sowie eine Ausla­gen­pau­schale von 25 Euro, insgesamt 1.150,57 Euro. Die Mieterin weigerte sich zu zahlen. Sie ist der Meinung, dass das ursprüngliche Mietfahrzeug von der Klägerin zurückgefordert wurde und man ihr ein vergleichbares Fahrzeug angeboten habe. Bei dem ursprünglichen Fahrzeug habe es sich um ein Fahrzeug der Mercedes A- Klasse gehandelt, welches mit Benzin betrieben wurde. Im Rahmen des Austausches sei durch einen Mitarbeiter der Klägerin versichert worden, dass das Austausch­fahrzeug (Mercedes-Benz B180 CDI) ein vergleichbares Fahrzeug wäre, welches genauso zu fahren und zu bedienen sei. Auf die unter­schiedliche Kraftstoffart sei sie nicht hingewiesen worden. Außerdem habe sie den Aufdruck auf dem Tankdeckel aufgrund von Dunkelheit und Schneetreiben nicht erkannt.

Falschbetankung stellt grob fahrlässiges Handeln dar

Die Autovermietung erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab der Autovermietung Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 1.150,57 Euro. Die Beklagte habe ihre Sorgfalts­pflicht aus dem Mietverhältnis verletzt, indem sie das Fahrzeug mit dem falschen Kraftstoff betankte, so das Amtsgericht. Der Mieter habe sich im Rahmen des Schuld­ver­hält­nisses so zu verhalten, dass das Eigentum des Vertrags­partners nicht verletzt wird. Aus diesem Grund bestehe eine Nachforschungs- und Sorgfalts­pflicht bezüglich der notwendigen Kraftstoffsorte des Mietfahrzeugs, so das Gericht. Trotz deutlicher Hinweise - sowohl auf dem Tankdeckel als auch auf dem Tankverschluss habe sie Benzin statt Diesel getankt und daher grob fahrlässig gehandelt. Bei der Übernahme eines Mietfahrzeugs sei es die Pflicht des Mieters, sich mit der Handhabung und den notwendigen Betriebsmittel wie die Kraftstoffart des Fahrzeugs vertraut zu machen. Es sei eine Selbst­ver­ständ­lichkeit, sich vor dem Tankvorgang eines fremden, nur vorübergehend gemieteten Fahrzeugs über den zulässigen Kraftstoff zu informieren bzw. sich zu vergewissern, dass der richtige Kraftstoff getankt wird, so das Urteil.

Hinweise auf Dieselfahrzeug deutlich erkennbar

Das Fahrzeug sei zudem mit einem roten Tankdeckel ausgestattet gewesen, auf dem sich der weiße Aufdruck "Diesel" befunden habe, der bei Öffnung des Tankdeckels ins Auge stechen musste. Auch hätte die Beklagte nachdenklich machen müssen, dass sich ein Dieselfahrzeug im Regelfall grundsätzlich in der Fahrweise von einem Benzinfahrzeug unterscheidet. Diese Argumente ließen sich auch nicht damit ausräumen, dass die Beklagte aufgrund von Dunkelheit und Schneetreiben die Aufschrift auf dem Tankdeckel nicht sehen konnte. Die weiße Aufschrift auf dem Tankdeckel lasse sich nach Auffassung des Gerichts auch bei Dunkelheit erkennen, zumal davon ausgegangen werden könne, dass eine Tankstelle bei Betrieb ausreichend beleuchtet ist.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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