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Verwaltungsgericht Kassel Urteil08.03.2007

Super statt Diesel getankt - Polizeibeamter muss Schaden am Polizeiwagen ersetzenFalschbetankung ist grundsätzlich grob fahrlässig

Wenn ein Polizeibeamter sein Dienstfahrzeug mit falschem Kraftstoff betankt, muss er für den entstandenen Schaden aufkommen, denn falschtanken sei grob fahrlässig. Das hat das Verwal­tungs­gericht Kassel entschieden.

Der Kläger, ein Polizeibeamter, hatte im Jahre 2003 ein Dienstfahrzeug statt mit Diesel­kraftstoff mit Superkraftstoff betankt. Dadurch entstand an dem Dienstfahrzeug ein Motorschaden. Die Beseitigung dieses Schadens durch eine Kfz-Werkstatt kostete ca. 3.800,00 EUR. Diesen Betrag verlangte das Land Hessen von dem Polizeibeamten ersetzt. Hiergegen richtete sich dessen Klage.

Diese Klage hat das Verwal­tungs­gericht jetzt abgewiesen. Es hielt die Forderung des Landes, ihm diesen Schaden zu ersetzen, aufgrund der Vorschrift des § 91 Absatz 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes für gerechtfertigt. Danach hat ein Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Gerichte sah das Gericht in der Falschbetankung ein grob fahrlässiges Verhalten des Polizeibeamten. Dessen Vortrag, dass er durch die Einweisung eines Kollegen in die Betankung des Fahrzeugs abgelenkt worden sei und dass an dem Einfüllstutzen ein Hinweis auf den zu tankenden Diesel­kraftstoff gefehlt habe, ließ es nicht gelten. Schließlich seien alle Polizeibeamten bei Neuanschaffung der Fahrzeuge im Jahr 2002 darauf hingewiesen worden, dass diese Fahrzeuge mit Diesel­kraftstoff zu betanken sind. Eine Ausnah­me­si­tuation wie eine eilige Einsatzfahrt, was den Kläger ggf. hätte entlasten können, habe nicht vorgelegen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Kassel vom 27.03.2007

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