21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil19.02.2009

NRW: Regelung der Höchst­al­ters­grenze für Lehrer­lauf­bahnen ist mangelhaftLand muss Beamtengesetz ändern

Die in Nordrhein-Westfalen geltende Altersgrenze von 35 Jahren für die Übernahme von Lehrern in ein Beamten­ver­hältnis ist vom Bundes­ver­wal­tungs­gericht gekippt worden. Zwar seien Altersgrenzen grundsätzlich möglich und widersprächen nicht dem Antidis­kri­mi­nie­rungs­gesetz, führte das Gericht aus. Jedoch sei die Laufbahn­ver­ordnung in Nordrhein-Westfalen unzulänglich. Altersgrenzen und ihre Ausnahmen müssten vom Gesetzgeber festgelegt werden, bloße Verwal­tungs­erlasse reichten nicht.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat über mehrere Verfahren von angestellten Lehrern entschieden, die ihre Übernahme in ein Beamten­ver­hältnis auf Probe im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen anstreben. Das beklagte Bundesland hat eine Verbeamtung abgelehnt, weil die Kläger bei ihrer Einstellung die laufbahn­rechtliche Höchst­al­ters­grenze von 35 Jahren überschritten hatten.

Lehrer klagten in den Vorinstanzen ohne Erfolg

Die Klagen der Lehrer sind vor dem Verwal­tungs­gericht und dem Oberver­wal­tungs­gericht erfolglos geblieben. Mit der Revision haben die Kläger geltend gemacht, die Höchst­al­ters­grenze verstoße gegen Verfas­sungsrecht und gegen das im Jahr 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleich­be­hand­lungs­gesetz; die Höchst­al­ters­grenze bedeute eine Diskriminierung wegen des Alters. Außerdem haben sie gerügt, dass das beklagte Land durch verschiedene Verwal­tungs­erlasse bei bestimmten Bewerbergruppen mit Mangelfächern Überschrei­tungen der Höchst­al­ters­grenze ermöglicht habe.

Land muss erneut über Verbeamtung entscheiden

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und das beklagte Land zu einer erneuten Entscheidung über die Verbeamtung der Kläger unter Beachtung der Rechts­auf­fassung des Gerichts verpflichtet. Höchst­al­ters­grenzen für die Übernahme in ein Beamten­ver­hältnis seien grundsätzlich nicht zu beanstanden. Sie dienten der Herbeiführung eines angemessenen Verhältnisses zwischen der aktiven Dienstzeit als Beamter und den späteren Versor­gungs­ansprüchen, einer ausgewogenen Altersstruktur in den Laufbahnen und der Absicherung des für das Berufs­be­am­tentum prägenden Lebens­zeit­prinzips.

Höchst­al­ters­grenze ist grundsätzlich möglich

Eine Höchst­al­ters­grenze von 35 Jahren für die Einstellung in eine Lehrerlaufbahn sei ferner mit dem Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­gesetz vereinbar, weil sie legitimen Zielen diene und die Bewerber nicht unangemessen beeinträchtige. Mangelhaft sei jedoch die konkrete Ausgestaltung der hier maßgeblichen Höchst­al­ters­grenze durch die Laufbahn­ver­ordnung des beklagten Landes. Das führe zu ihrer Unwirksamkeit. Der vom Gesetzgeber zu einer Regelung der Laufbahn­be­stim­mungen ermächtigte Verord­nungsgeber müsse die wesentlichen Voraussetzungen für Überschrei­tungen der Altersgrenze selbst regeln und dürfe dies nicht voraus­set­zungslos der Verwaltung überlassen. Durch die an keine Vorgaben gebundene Ausnah­me­be­fugnis in der Laufbahn­ver­ordnung habe er jedoch zugelassen, dass die Höchst­al­ters­grenze für Lehrer­lauf­bahnen in weitreichendem Umfang durch Verwal­tungs­erlasse und nicht mehr durch die Verordnung selbst bestimmt werde. Bei den Ausnahmen für Bewerbergruppen mit Mangelfächern sei zudem der für den Zugang zu jedem öffentlichen Amt entscheidende Leistungs­grundsatz außer Acht gelassen worden. Zusätzlich hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in einzelnen Fällen eine unzureichende Berück­sich­tigung von Kinder­er­zie­hungs­zeiten, von Grund­wehr­dienst­zeiten und von Schwer­be­hin­de­rungen beanstandet.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 08/09 des BVerwG vom 20.02.2009

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