21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil13.04.2011

OVG Rheinland-Pfalz: Höchst­al­ters­grenze für Verbeamtung rechtmäßigAltersgrenze von 45 Jahren für Zugang zum Lehramt stellt keinen Verstoß gegen Verbot der Alters­dis­kri­mi­nierung

Das Land Rheinland-Pfalz darf die Berufung in das Beamten­ver­hältnis davon abhängig machen, dass Bewerber das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

In mehreren Verfahren hatten sich Lehrerinnen und Lehrer, die bislang im Angestell­ten­ver­hältnis beschäftigt sind, dagegen gewehrt, dass ihre Verbeamtung unter Hinweis auf ihr Alter abgelehnt worden war. Ihre Klagen, mit denen sie insbesondere einen Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung geltend gemacht haben, wies das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz im Berufungs­ver­fahren ab.

OVG: Höchst­al­ters­grenze von 45 Jahren gerechtfertigt

Die Höchst­al­ters­grenze sei gerechtfertigt, um dem Anspruch auf die Gewährung von Versor­gungs­bezügen nach der Pensionierung, für die das Land aufkommen müsse, von einer Minde­st­a­r­beitszeit des Beamten abhängig zu machen. Dabei ermögliche die Altersgrenze von 45 Jahren nicht nur den Zugang zum Lehramt für grundsätzlich jeden, der sich frühzeitig für den Lehrerberuf entscheide, sondern belasse darüber hinaus einen hinreichend großen zeitlichen Spielraum für die Berück­sich­tigung alternativer Lebensplanungen. Wo diese – wie etwa bei der Betreuung von Kindern und pflege­be­dürftigen Angehörigen – im öffentlichen Interesse lägen oder wo ein Härtefall bestehe, erlaube das geltende Recht zudem Ausnahmen von der Altersgrenze. Die Voraussetzungen hierfür seien in den vorliegenden Verfahren jedoch nicht erfüllt.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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