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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil19.02.2010
VG Gelsenkirchen: Regelaltersgrenze von 65 Jahren gilt auch für UniversitätsprofessorenBeamtenrechtliche Regelaltersgrenze dient ausgewogener Altersstruktur der Beamtenschaft
Das aktive Beamtenverhältnis ist auch für Universitätsprofessoren durch Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze von 65 Jahren beendet. Dies entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen.
Im zugrunde liegenden Fall wandte sich ein mittlerweile verstorbener Hochschullehrer der Universität Duisburg/Essen, dessen Erben das gerichtliche Verfahren fortgeführt haben, gegen seinen Eintritt in den Ruhestand im Jahre 2005 mit der Begründung, die Altersregelung diskriminiere ihn wegen seines Lebensalters.
Schrittweise Anhebung des Rentenalters auf 67 Jahre steht nicht im Widerspruch zu derzeitiger Regelaltersgrenze
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die Regelaltersgrenze von 65 Jahren für Universitätsprofessoren für zulässig erachtet. Die beamtenrechtliche Regelaltersgrenze diene unter anderem der beständigen Einstellung von Nachwuchsbeamten und dem beruflichen Fortkommen aktiver Beamter im Interesse der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik als auch einer bestmöglichen Aufgabenwahrnehmung der Verwaltung auf der Grundlage einer ausgewogenen Altersstruktur der Beamtenschaft. Durch das planbare und kontinuierliche Freiwerden von (Beförderungs)Stellen entstehe ein zusätzlicher Anreiz für nachrückende Beschäftigte, sich verstärkt zu engagieren, wodurch die Motivation im öffentlichen Dienst insgesamt verbessert werden könne. Dem entspreche es, dass die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses entscheidender Grund des nordrhein-westfälischen Landesgesetzgebers für die Herabstufung des Emeritierungsalters von 68 auf 65 Jahre zum 1. Januar 1980 gewesen sei. Die schrittweise Anhebung des Rentenalters auf 67 Jahre stehe nicht im Widerspruch zu dieser Zielsetzung. Vielmehr werde innerhalb der Grenzen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums das Gesamtkonzept an die veränderte demographische Entwicklung angepasst und es werde dem Umstand Rechnung getragen, dass mit einer erhöhten Lebenserwartung auch der Abfall der Leistungsfähigkeit später einsetze.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2010
Quelle: ra-online, VG Gelsenkirchen
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