21.11.2024
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil19.02.2010

VG Gelsenkirchen: Regel­al­ters­grenze von 65 Jahren gilt auch für Univer­si­täts­pro­fessorenBeamten­rechtliche Regel­al­ters­grenze dient ausgewogener Altersstruktur der Beamtenschaft

Das aktive Beamten­ver­hältnis ist auch für Univer­si­täts­pro­fessoren durch Erreichen der gesetzlichen Regel­al­ters­grenze von 65 Jahren beendet. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen.

Im zugrunde liegenden Fall wandte sich ein mittlerweile verstorbener Hochschullehrer der Universität Duisburg/Essen, dessen Erben das gerichtliche Verfahren fortgeführt haben, gegen seinen Eintritt in den Ruhestand im Jahre 2005 mit der Begründung, die Altersregelung diskriminiere ihn wegen seines Lebensalters.

Schrittweise Anhebung des Rentenalters auf 67 Jahre steht nicht im Widerspruch zu derzeitiger Regel­al­ters­grenze

Das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen hat die Regel­al­ters­grenze von 65 Jahren für Univer­si­täts­pro­fessoren für zulässig erachtet. Die beamten­rechtliche Regel­al­ters­grenze diene unter anderem der beständigen Einstellung von Nachwuchs­beamten und dem beruflichen Fortkommen aktiver Beamter im Interesse der Beschäftigungs- und Arbeits­ma­rkt­politik als auch einer bestmöglichen Aufga­ben­wahr­nehmung der Verwaltung auf der Grundlage einer ausgewogenen Altersstruktur der Beamtenschaft. Durch das planbare und kontinuierliche Freiwerden von (Beförderungs)Stellen entstehe ein zusätzlicher Anreiz für nachrückende Beschäftigte, sich verstärkt zu engagieren, wodurch die Motivation im öffentlichen Dienst insgesamt verbessert werden könne. Dem entspreche es, dass die Förderung des wissen­schaft­lichen Nachwuchses entscheidender Grund des nordrhein-westfälischen Landes­ge­setz­gebers für die Herabstufung des Emeri­tie­rung­s­alters von 68 auf 65 Jahre zum 1. Januar 1980 gewesen sei. Die schrittweise Anhebung des Rentenalters auf 67 Jahre stehe nicht im Widerspruch zu dieser Zielsetzung. Vielmehr werde innerhalb der Grenzen des gesetz­ge­be­rischen Gestal­tungs­spielraums das Gesamtkonzept an die veränderte demographische Entwicklung angepasst und es werde dem Umstand Rechnung getragen, dass mit einer erhöhten Lebenserwartung auch der Abfall der Leistungs­fä­higkeit später einsetze.

Quelle: ra-online, VG Gelsenkirchen

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