21.11.2024
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Dokument-Nr. 20796

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Bundesverwaltungsgericht Urteil19.03.2015

Schadens­ersatz­an­spruch wegen verspäteter Beförderung besteht nur bei ernsthafter Beför­de­rung­s­chance des BeamtenHaushalts­rechtlichen Vorgaben sind auch bei Schadens­ersatz­klagen wegen fehlerhafter Nicht­ein­be­ziehung beim Auswahl­ver­fahren zu berücksichtigen

Die haushalts­rechtlichen Vorgaben zum Umfang besetzbarer Planstellen sind auch im Rahmen einer Schaden­s­er­satzklage wegen fehlerhafter Nicht­ein­be­ziehung in ein Auswahl­ver­fahren zu berücksichtigen. Hätte ein Beamter bei Zugrundelegung des hypothetischen und rechtmäßigen, d.h. auch das Haushaltsrecht berück­sich­ti­genden Alternativ­verhaltens keine ernsthafte Beför­de­rung­s­chance gehabt, erhält er auch dann keinen Schadensersatz, wenn leistungs­schwächer beurteilte Beamte befördert worden sind. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist Polizeibeamtin im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg. Sie wurde für die Beför­de­rungs­ver­fahren des Jahres 2008 nicht berücksichtigt, weil sie die von der Polizeibehörde hierfür geforderte Verweilzeit im bisherigen Amt eines Polizei­kom­missars von sieben Jahren noch nicht abgeleistet hatte. Dadurch sind andere Beamte mit schlechteren Leistungs­be­ur­tei­lungen, aber längerer Standzeit im Amt befördert worden.

Klägerin hätte auch bei rechtmäßigem Alter­na­tiv­ver­halten des Dienstherrn keine ernsthafte Beför­de­rung­s­chance besessen

Die Schaden­s­er­satzklage der im Jahr 2009 - nach einer Verweildauer von sieben Jahren - beförderten Klägerin blieb erfolglos. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat zur Begründung insbesondere ausgeführt, dass die Beklagte zwar den Anspruch auf leistungs­ge­rechte Einbeziehung der Klägerin in das Auswahl­ver­fahren verletzt habe, weil die dafür geforderte Verweilzeit im bisherigen Amt von sieben Jahren deutlich zu lang gewesen sei. Auch bei rechtmäßigem Alter­na­tiv­ver­halten des Dienstherrn habe sie jedoch keine ernsthafte Beför­de­rung­s­chance besessen.

BVerwG bestätigt: Klägerin hätte keine ernsthafte Chance auf Vergabe eines Beför­de­rung­samtes besessen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht wies die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin zurück. Das Urteil des Oberver­wal­tungs­ge­richts verstößt zwar gegen revisibles Landes­be­am­tenrecht, weil das Oberver­wal­tungs­gericht für die hypothetische Auswahl­ran­gliste auf eine „Befähi­gungs­ge­samtnote“ abgestellt hat. Unabhängig hiervon hätte die Klägerin aber auch bei zutreffender Ermittlung des alternativen Beför­de­rungs­modells der Beklagten keine ernsthafte Beför­de­rung­s­chance gehabt. Dies folgt daraus, dass auch im Rahmen der Betrachtung des rechtmäßigen Alter­na­tiv­ver­haltens des Dienstherrn die limitierenden Vorgaben des Haushaltsrechts berücksichtigt werden müssen. Durch die Besonderheiten des in Hamburg beschlossenen Haushalts wären daher bei rechtmäßigem Alter­na­tiv­ver­halten nicht 397 Beamte befördert worden, sondern nur eine geringere, durch die haushalts­recht­lichen Vorgaben ausfinanzierte Zahl. Da die Klägerin auf einer hypothetischen, nach den dienstlichen Beurteilungen der Polizeibeamten erstellten Rangliste von den haushalts­rechtlich ausfinanzierten Stellen deutlich entfernt platziert gewesen wäre, hätte sie keine ernsthafte Chance auf die Vergabe eines Beför­de­rung­samtes besessen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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