18.10.2024
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Dokument-Nr. 937

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Beschluss15.08.2005Verwaltungsgericht BerlinVG 7 A 41.05
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss15.08.2005

Frauenförderung bei Beförderung von Beamten rechtswidrig

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat dem Eilantrag eines männlichen Mitbewerbers gegen die Entscheidung der Senats­ver­waltung für Bildung, Jugend und Sport, die Stelle eines Studi­en­di­rektors/einer Studi­en­di­rektorin unter dem Gesichtspunkt der Frauenförderung mit der weiblichen Mitbewerberin zu besetzen, stattgegeben.

Bei der Auswah­l­ent­scheidung ging die Senats­ver­waltung von der gleichen Eignung und Befähigung des männlichen Bewerbers und der weiblichen Bewerberin aus und gab der weiblichen Bewerberin den Vorzug, weil Frauen in der angestrebten Position unter­re­prä­sentiert seien.

Nach Auffassung der 7. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts war die Auswah­l­ent­scheidung in mehrerer Hinsicht fehlerhaft. Unter Anderem hätte der Gesichtspunkt der Frauenförderung nicht berücksichtigt werden dürfen. Der entsprechenden Regelung des Berliner Landes­gleich­stel­lungs­ge­setzes, wonach gleichwertig qualifizierte Frauen gegenüber männlichen Bewerbern so lange bevorzugt befördert werden, bis der Frauenanteil 50 % beträgt, steht nach Auffassung des Gerichts Bundesrecht entgegen. Nach § 7 des Beamten­rechts­rah­men­ge­setzes seien Ernennungen allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen. Das Geschlecht der Bewerber müsse daher als Hilfskriterium für Auswah­l­ent­schei­dungen von vornherein außer Acht gelassen werden.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin vom 05.09.2005

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