21.11.2024
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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss19.12.2014

Bei Beförderung ist aktueller Leistungs­ver­gleich erforderlichBeurteilung für Beförderungs­diens­tposten darf zwischen­zeitliche Beförderung eines Bewerbers nicht unberück­sichtigt lassen

Das Verwal­tungs­gericht Mainz hat entschieden, dass bei der Übertragung eines Beförderungs­diens­tpostens nicht eine Beurteilung herangezogen werden darf, die die zwischen­zeitliche Beförderung eines Bewerbers unberück­sichtigt lässt.

Der um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchende Beamte des zugrunde liegenden Verfahrens hatte sich auf eine Stelle in einem Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz beworben. Die Auswah­l­ent­scheidung fiel zugunsten einer Mitbewerberin aus.

VG untersagt vorläufig Besetzung des Beför­de­rungs­dienst­postens mit Mitbewerber

Das Verwal­tungs­gericht Mainz gab dem Eilantrag statt und untersagte die Besetzung des Beför­de­rungs­dienst­postens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers. Die Auswah­l­ent­scheidung sei fehlerhaft ergangen. Die der Mitbewerberin erteilte Beurteilung berücksichtige nicht, dass die Bewerberin während des Beurtei­lungs­zeitraums befördert worden sei. Ein Wechsel in ein höheres Amt sei von erheblicher Bedeutung, weil der Beamte ab der Beförderung hinsichtlich seiner Leistungs­fä­higkeit an der Gruppe der Beamten in dem höheren Amt zu messen sei. Die Beurteilung der Mitbewerberin lasse nicht erkennen, dass dieser höhere Leistungs­maßstab bei ihr angelegt worden sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

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