Verwaltungsgericht Mainz Beschluss19.12.2014
Bei Beförderung ist aktueller Leistungsvergleich erforderlichBeurteilung für Beförderungsdienstposten darf zwischenzeitliche Beförderung eines Bewerbers nicht unberücksichtigt lassen
Das Verwaltungsgericht Mainz hat entschieden, dass bei der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens nicht eine Beurteilung herangezogen werden darf, die die zwischenzeitliche Beförderung eines Bewerbers unberücksichtigt lässt.
Der um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchende Beamte des zugrunde liegenden Verfahrens hatte sich auf eine Stelle in einem Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz beworben. Die Auswahlentscheidung fiel zugunsten einer Mitbewerberin aus.
VG untersagt vorläufig Besetzung des Beförderungsdienstpostens mit Mitbewerber
Das Verwaltungsgericht Mainz gab dem Eilantrag statt und untersagte die Besetzung des Beförderungsdienstpostens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers. Die Auswahlentscheidung sei fehlerhaft ergangen. Die der Mitbewerberin erteilte Beurteilung berücksichtige nicht, dass die Bewerberin während des Beurteilungszeitraums befördert worden sei. Ein Wechsel in ein höheres Amt sei von erheblicher Bedeutung, weil der Beamte ab der Beförderung hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit an der Gruppe der Beamten in dem höheren Amt zu messen sei. Die Beurteilung der Mitbewerberin lasse nicht erkennen, dass dieser höhere Leistungsmaßstab bei ihr angelegt worden sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online