21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil25.01.2012

Beamter hat bei rechtswidriger Beför­de­rungs­ent­scheidung Anspruch auf SchadensersatzVerspätete Benach­rich­tigung unterlegener Bewerber und damit einhergehende Vereitelung des Rechtsschutzes rechtswidrig

Ein Beamter, der in einem Perso­na­l­aus­wahl­ver­fahren eine ernsthafte Chance auf Beförderung hat, kann Schadensersatz verlangen, wenn diese Chance durch die rechtswidrige Handhabung des Verfahrens zunichte gemacht worden ist und er es nicht versäumt hat, gegen die Auswah­l­ent­scheidung Rechtsschutz zu suchen. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist als Beamter beim Bundesnachrichtendienst tätig. Er wurde von Amts wegen in das Auswahlverfahren zur Besetzung einer Stelle mit Leitungs­funktion einbezogen, doch wurde die Stelle mit einem anlässlich des Auswahl­ver­fahrens aus dem Dienst eines Landes in den Bundesdienst versetzten Konkurrenten besetzt. Der Dienstherr informierte den Kläger über die zu seinen Lasten getroffene Auswah­l­ent­scheidung erst, als die Stelle mit dem ausgewählten Kandidaten bereits besetzt worden war. Der Kläger verlangte von seinem Dienstherrn erfolglos Schadensersatz.

Gericht bemängelt Verletzung des Anspruchs auf leistungs­ge­rechte Einbeziehung in Auswahl­ver­fahren

Das erstinstanzlich zuständige Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat der Klage stattgegeben und den Dienstherrn verurteilt, den Kläger so zu stellen, als sei die Auswah­l­ent­scheidung zu seinen Gunsten ausgefallen. Der Anspruch des Klägers auf leistungs­ge­rechte Einbeziehung in das Auswahl­ver­fahren ist verletzt worden. Der Dienstherr hat die Auswah­l­ent­scheidung auf der Grundlage eines Anfor­de­rungs­profils getroffen, das nicht der zu besetzenden Stelle entsprach, sondern auf die Person des erfolgreichen Bewerbers zugeschnitten war, um diesen gegenüber allen Konkurrenten hervorzuheben.

Abbruch eines Auswahl­ver­fahrens muss allen betroffenen Kandidaten ausdrücklich mitgeteilt werden

Dem Kläger kann auch nicht entge­gen­ge­halten werden, dass das Auswahl­ver­fahren abgebrochen worden sei, bevor der letztlich ausgewählte Beamte erstmalig ins Auge gefasst wurde. Der Abbruch eines Auswahl­ver­fahrens setzt nämlich nicht nur einen sachlichen Grund voraus, sondern muss allen betroffenen Kandidaten auch ausdrücklich mitgeteilt werden; daran fehlte es. Schließlich darf der Dienstherr seine Bindung an das verfas­sungs­rechtliche Leistungs­prinzip als Auswahl­grundsatz nicht dadurch umgehen, dass der ins Auge gefasste Bewerber - anders als die übrigen Konkurrenten - vor seiner Versetzung in die der zu besetzenden Stelle entsprechende Besoldungsstufe befördert wird. Ebenfalls rechtswidrig war die späte Benach­rich­tigung der unterlegenen Bewerber, da sie deren Rechtsschutz vereitelt hat.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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