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Verwaltungsgericht Hannover Urteil23.01.2006

Beset­zung­s­praxis der Landes­chul­behörde rechtswidrigNicht­be­rück­sich­tigung von Grund- und Haupt­schul­lehrern bei der Besetzung von Realschul­rek­to­ren­stellen ist unzulässig

Die Landes­schul­behörde darf Lehrkräfte, die ursprünglich die Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen erworben hatten und nach Änderung des Laufbahnrechts in die einheitliche Laufbahn des Lehramtes für Grund-, Haupt - und Realschulen überführt wurden, nicht von vornherein aus den Auswahl­ver­fahren für die Besetzung von Realschul­rek­to­ren­stellen ausschließen.

Die entge­gen­stehende Praxis der Landes­chul­behörde verstößt gegen das Grundgesetz und die einschlägigen landes­ge­setz­lichen Vorschriften. Das hat das Verwal­tungs­gericht Hannover entschieden. Geklagt hatte eine Realschul­kon­rektorin, deren Bewerbung die Landes­schul­behörde mit der Begründung zurückgewiesen hatte, sie habe die Befähigung für die neue Laufbahn nicht durch Prüfung erlangt.

Das Verwal­tungs­gericht hält diese Begründung nicht für statthaft. Besitze ein Beamter die Befähigung für eine bestimmte Laufbahn, stehe ihm grundsätzlich der Zugang zu jedem Amt dieser Laufbahn offen - unabhängig von der Frage, ob er diese Befähigung durch Prüfung oder eine Änderung des Laufbahnrechts erworben habe. Eine entsprechende Differenzierung bereits im Vorfeld der allein nach Leistungs­kri­terien zu treffenden Beset­zungs­ent­scheidung verstoße sowohl gegen Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes als auch gegen die einschlägigen landes­ge­setz­lichen Vorschriften.

Quelle: Pressemitteilung des VG Hannover vom 25.01.2006

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