15.11.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 18351

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Bundesverwaltungsgericht Urteil17.06.2014

Kein neues Asylverfahren bei ausländischer Flüchtlings­an­erkennungBereits erfolgte Flüchtlings­an­erkennung in anderem Staat schließt erneuten Flücht­lings­schutz oder Status eines subsidiär Schutz­be­rech­tigten in Deutschland aus

Ein Ausländer, der in einem anderen Staat bereits als Flüchtling anerkannt worden ist, kann in Deutschland nicht erneut Flücht­lings­schutz oder den Status eines subsidiär Schutz­be­rech­tigten beanspruchen. Ein erneuter Asylantrag ist unzulässig. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Der Kläger des Ausgangs­ver­fahrens ist Staats­an­ge­höriger von Somalia, der im August 2010 in Deutschland seine Anerkennung als Asylbe­rech­tigter beantragte. Von ihm waren keine verwertbaren Fingerabdrücke zu erlangen und er kam auch der Aufforderung nicht nach, innerhalb eines Monats schriftliche Angaben zu seinem Reiseweg zu machen. Daraufhin stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom Oktober 2010 fest, dass der Asylantrag wegen Nichtbetreibens des Verfahrens als zurückgenommen gilt und stellte das Asylverfahren ein. Im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens erfuhr das Bundesamt, dass der Kläger bereits im April 2009 in Italien Asyl beantragt hatte und ihm dort der Flücht­lings­status zuerkannt worden war. Die Vorinstanzen hielten die Verfah­ren­s­ein­stellung wegen Nichtbetreibens für rechtswidrig und eine Berück­sich­tigung der bekannt gewordenen ausländischen Anerken­nungs­ent­scheidung im anhängigen Verfahren nicht für möglich.

Hilfsantrag des Klägers auf Gewährung unions­recht­lichen subsidiären Schutzes wegen ausländischer Flücht­lings­a­n­er­kennung unzulässig

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die ergangenen Urteile geändert und die Klage abgewiesen. Das Bundesamt hat das Verfahren mit Recht eingestellt, da der Kläger die von ihm geforderten schriftlichen Angaben zu seinem Reiseweg innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht gemacht hatte. Zu entsprechenden Auskünften war er verpflichtet, da die festgestellten Veränderungen seiner Fingerkuppen Zweifel am ernsthaften Betreiben des Verfahrens begründeten (§§ 32, 33 Abs. 1 Asylver­fah­rens­gesetz). Der Hilfsantrag des Klägers auf Gewährung unions­recht­lichen subsidiären Schutzes war wegen der ausländischen Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 Aufent­halts­gesetz unzulässig. Denn ein Ausländer, der in einem anderen Staat bereits als Flüchtling anerkannt worden ist, kann in Deutschland nicht erneut Flüchtlingsschutz oder den Status eines subsidiär Schutz­be­rech­tigten beanspruchen.

Kläger steht Abschie­bungs­schutz aufgrund der ausländischen Anerkennung bereits zu

Das Begehren auf nationalen Abschie­bungs­schutz war zurückzuweisen, weil dem Kläger aufgrund der ausländischen Anerkennung bereits Abschie­bungs­schutz in Bezug auf sein Herkunftsland Somalia zusteht (§ 60 Abs. 1 Satz 2 Aufent­halts­gesetz).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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