Dokument-Nr. 18351
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- Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil13.12.2011, RO 7 K 10.30468
- Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil17.01.2013, 20 B 12.30347
Bundesverwaltungsgericht Urteil17.06.2014
Kein neues Asylverfahren bei ausländischer FlüchtlingsanerkennungBereits erfolgte Flüchtlingsanerkennung in anderem Staat schließt erneuten Flüchtlingsschutz oder Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Deutschland aus
Ein Ausländer, der in einem anderen Staat bereits als Flüchtling anerkannt worden ist, kann in Deutschland nicht erneut Flüchtlingsschutz oder den Status eines subsidiär Schutzberechtigten beanspruchen. Ein erneuter Asylantrag ist unzulässig. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist Staatsangehöriger von Somalia, der im August 2010 in Deutschland seine Anerkennung als Asylberechtigter beantragte. Von ihm waren keine verwertbaren Fingerabdrücke zu erlangen und er kam auch der Aufforderung nicht nach, innerhalb eines Monats schriftliche Angaben zu seinem Reiseweg zu machen. Daraufhin stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom Oktober 2010 fest, dass der Asylantrag wegen Nichtbetreibens des Verfahrens als zurückgenommen gilt und stellte das Asylverfahren ein. Im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens erfuhr das Bundesamt, dass der Kläger bereits im April 2009 in Italien Asyl beantragt hatte und ihm dort der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden war. Die Vorinstanzen hielten die Verfahrenseinstellung wegen Nichtbetreibens für rechtswidrig und eine Berücksichtigung der bekannt gewordenen ausländischen Anerkennungsentscheidung im anhängigen Verfahren nicht für möglich.
Hilfsantrag des Klägers auf Gewährung unionsrechtlichen subsidiären Schutzes wegen ausländischer Flüchtlingsanerkennung unzulässig
Das Bundesverwaltungsgericht hat die ergangenen Urteile geändert und die Klage abgewiesen. Das Bundesamt hat das Verfahren mit Recht eingestellt, da der Kläger die von ihm geforderten schriftlichen Angaben zu seinem Reiseweg innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht gemacht hatte. Zu entsprechenden Auskünften war er verpflichtet, da die festgestellten Veränderungen seiner Fingerkuppen Zweifel am ernsthaften Betreiben des Verfahrens begründeten (§§ 32, 33 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz). Der Hilfsantrag des Klägers auf Gewährung unionsrechtlichen subsidiären Schutzes war wegen der ausländischen Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 Aufenthaltsgesetz unzulässig. Denn ein Ausländer, der in einem anderen Staat bereits als Flüchtling anerkannt worden ist, kann in Deutschland nicht erneut Flüchtlingsschutz oder den Status eines subsidiär Schutzberechtigten beanspruchen.
Kläger steht Abschiebungsschutz aufgrund der ausländischen Anerkennung bereits zu
Das Begehren auf nationalen Abschiebungsschutz war zurückzuweisen, weil dem Kläger aufgrund der ausländischen Anerkennung bereits Abschiebungsschutz in Bezug auf sein Herkunftsland Somalia zusteht (§ 60 Abs. 1 Satz 2 Aufenthaltsgesetz).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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