18.10.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.
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Bundesverwaltungsgericht Urteil01.06.2011

BVerwG: Einheitliche Maßstäbe bei Widerruf der Flücht­lings­a­n­er­kennungBeendigung der Flücht­lings­ei­gen­schaft ist grundsätzlich Spiegelbild der Flücht­lings­a­n­er­kennung

Für den Widerruf der Flücht­lings­a­n­er­kennung wegen Änderung der politischen Verhältnisse im Herkunftsland gelten einheitliche Maßstäbe bei der Beurteilung der Gefahr künftiger Verfolgung. Es kommt nicht darauf an, ob der Ausländer wegen im Heimatland erlittener Vorverfolgung oder ausschließlich wegen Nachflucht­ak­ti­vitäten in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt worden ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein türkischer Staats­an­ge­höriger kurdischer Volks­zu­ge­hö­rigkeit, wurde wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland als Flüchtling anerkannt. Im Jahr 2008 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) diese Anerkennung. Aufgrund der geänderten Verhältnisse in der Türkei habe der Kläger wegen seiner Nachflucht­ak­ti­vitäten politische Verfolgung nicht mehr mit der erforderlichen beachtlichen Wahrschein­lichkeit zu befürchten.

OVG: Politische Verfolgung des Klägers im Heimatland nicht auszuschließen

Das Verwal­tungs­gericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat ihr stattgegeben, weil eine politische Verfolgung des Klägers trotz des Wandels in der Türkei - gemessen an einem herabgestuften Wahrschein­lich­keits­maßstab - nicht hinreichend sicher ausgeschlossen sei.

Der Flücht­lings­a­n­er­kennung zugrunde liegenden Umstände müssen dauerhaft beseitigt sein

Auf die Revision des Bundesamtes hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Oberver­wal­tungs­gericht zurückverwiesen. Im Anschluss an seine Urteile vom 24. Februar 2011 hat er klargestellt, dass die in § 73 Abs. 1 Satz 2 und 3 AsylVfG geregelten Wider­rufs­vor­aus­set­zungen im Lichte der Art. 11 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG (so genannte Quali­fi­ka­ti­o­ns­richtlinie) auszulegen sind. Die Beendigung der Flücht­lings­ei­gen­schaft ist hiernach grundsätzlich das Spiegelbild der Anerkennung: Diese Eigenschaft entfällt schon dann, wenn die politischen Veränderungen der Umstände im Herkunftsland des Flüchtlings so erheblich und nicht nur vorübergehend sind, dass seine Furcht vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann. Dies hat das Bundesamt nachzuweisen. Nach dieser beweis­recht­lichen Konzeption der Richtlinie, die auch der Wieder­ho­lungs­ver­mutung für Vorverfolgte in Art. 4 Abs. 4 bei der Flüchtlingsanerkennung zugrunde liegt, ist nicht mehr an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten. Diese hatte für den Widerruf der Flücht­lings­a­n­er­kennung verlangt, dass eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfol­gungs­maß­nahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist. Ausreichend ist nunmehr, dass sich die Lage im Herkunftsland im Vergleich zum Zeitpunkt der Anerkennung erheblich, d.h. deutlich und wesentlich geändert hat, und infolge der Veränderungen der politischen Verhältnisse keine beachtliche Wahrschein­lichkeit einer Verfolgung mehr besteht. Die der Flücht­lings­a­n­er­kennung zugrunde liegenden Umstände müssen dabei dauerhaft beseitigt sein; verlangt wird eine Prognose stabiler Verhältnisse auf absehbare Zeit. Da das Berufungs­gericht seiner Verfol­gungs­prognose einen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat, hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht die Sache zur erneuten Prüfung an das Oberver­wal­tungs­gericht zurückverwiesen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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