18.10.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 11404

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Bundesverwaltungsgericht Urteil31.03.2011

Kriegs­ver­brecher: Ausländern kann Stellung als Flüchtling und Asylbe­rech­tigter wieder entzogen werdenAktivitäten als Terrorist oder Kriegs­ver­brecher von Deutschland aus führen zum Ausschluss vom asylrechtlichen Schutz

Ausländern muss ihre Stellung als Flüchtling und Asylbe­rech­tigter dann wieder entzogen werden, wenn sie nach ihrer Anerkennung Kriegs­ver­brechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Der Entscheidung lag der Fall eines Staats­an­ge­hörigen aus Ruanda zugrunde, der 1989 zum Studium nach Deutschland gekommen war. Er wurde hier im Jahr 2000 wegen seiner exilpolitischen Betätigung gegen die Regierung in Ruanda als Asylbe­rech­tigter und Flüchtling anerkannt. 2001 wurde er Präsident der Organisation Forces Démocratiques de Libération du Rwanda (FDLR), einer Hutu- Exilor­ga­ni­sation, die im Osten der Demokratischen Republik Kongo über bewaffnete Kampfgruppen verfügt.

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge widerruft Asyl- und Flücht­lings­a­n­er­kennung wegen begangener Kriegs­ver­brechen

Im Februar 2006 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung. Der Kläger sei von der Anerkennung ausgeschlossen, weil aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt sei, dass er für Kriegs­ver­brechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verantwortlich sei. Die FDLR habe im Ostkongo derartige Verbrechen begangen, die sich der Kläger als Präsident der Organisation zurechnen lassen müsse. Außerdem habe er den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider gehandelt.

Verwal­tungs­gericht hebt Wider­rufs­be­scheid auf

Das Verwal­tungs­gericht Ansbach hat den Wider­rufs­be­scheid im Dezember 2006 aufgehoben, weil die vom Bundesamt angeführten Belege keinen hinreichend verlässlichen Schluss darauf zuließen, dass der Kläger für die ihm zur Last gelegten Taten verantwortlich sei. Während des Berufungs­ver­fahrens hat der Ermitt­lungs­richter beim Bundes­ge­richtshof im November 2009 Haftbefehl gegen den Kläger u.a. wegen des dringenden Tatverdachts der Begehung von Kriegs­ver­brechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit erlassen. Seitdem befindet sich der Kläger in Unter­su­chungshaft.

Bayerischer Verwal­tungs­ge­richtshof bestätigt Wider­rufs­be­scheid als rechtmäßig

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat angesichts der inzwischen vorliegenden Erkennt­nis­mittel im Januar 2010 den Wider­rufs­be­scheid als rechtmäßig bestätigt. Im Dezember 2010 hat der General­bun­des­anwalt beim Bundes­ge­richtshof Anklage gegen den Kläger erhoben, die das Oberlan­des­gericht Stuttgart im März 2011 zugelassen hat.

Für Ausschluss vom asylrechtlichen Schutz müssen vorgeworfene Taten nicht mit letzter Sicherheit feststehen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die gegen den Widerruf der Asyl- und Flücht­lings­a­n­er­kennung gerichtete Revision des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung führte er aus, dass nach § 73 Abs. 1 des Asylver­fah­rens­ge­setzes (AsylVfG) auch Handlungen nach der Anerken­nungs­ent­scheidung zum Widerruf führen können, wenn sie unter die Ausschluss­tat­be­stände des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 AsylVfG fallen. Dem steht die Genfer Flücht­lings­kon­vention nicht entgegen, die in Art. 1 F entsprechende Ausschluss­gründe enthält. Auch das Asylrecht nach Art. 16a des Grundgesetzes versagt demjenigen seinen Schutz, der von deutschem Boden aus Aktivitäten als Terrorist oder Kriegs­ver­brecher entfaltet. Dessen Ausschluss vom asylrechtlichen Schutz entspricht zudem der maßgeblichen Richtlinie der EU zum Flücht­lings­schutz. Für den Ausschluss müssen die dem Flüchtling vorgeworfenen Taten nicht mit letzter Sicherheit feststehen. Es bedarf auch keiner straf­recht­lichen Verurteilung. Die Regelungen in § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG setzen nur voraus, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass die dort genannten Taten begangen worden sind.

Schwerwiegende Gründe rechtfertigen Annahme begangener Kriegs­ver­brechen

Das Gericht hat auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungs­ge­richts dessen Entscheidung bestätigt, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass die Kämpfer der FDLR Kriegs­ver­brechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG) begangen haben und der Kläger dafür verantwortlich ist. Die Verant­wort­lichkeit des Klägers hat der Senat aus dessen Stellung als militärischer Oberbe­fehlshaber der FDLR abgeleitet. Außerdem spricht viel dafür, dass der Kläger auch den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider gehandelt hat (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG). Der Senat weist darauf hin, dass damit noch nicht die Frage einer Abschiebung des Klägers nach Ruanda entschieden ist.

§ 3 Abs. 2 AsylVfG lautet:

Erläuterungen
Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegs­ver­brechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,

2. … oder

3. den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider­ge­handelt hat. Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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