Dokument-Nr. 11404
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- Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil13.12.2006, AN 9 K 06.30646
- Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil11.01.2010, 9 B 08.30223
Bundesverwaltungsgericht Urteil31.03.2011
Kriegsverbrecher: Ausländern kann Stellung als Flüchtling und Asylberechtigter wieder entzogen werdenAktivitäten als Terrorist oder Kriegsverbrecher von Deutschland aus führen zum Ausschluss vom asylrechtlichen Schutz
Ausländern muss ihre Stellung als Flüchtling und Asylberechtigter dann wieder entzogen werden, wenn sie nach ihrer Anerkennung Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Der Entscheidung lag der Fall eines Staatsangehörigen aus Ruanda zugrunde, der 1989 zum Studium nach Deutschland gekommen war. Er wurde hier im Jahr 2000 wegen seiner exilpolitischen Betätigung gegen die Regierung in Ruanda als Asylberechtigter und Flüchtling anerkannt. 2001 wurde er Präsident der Organisation Forces Démocratiques de Libération du Rwanda (FDLR), einer Hutu- Exilorganisation, die im Osten der Demokratischen Republik Kongo über bewaffnete Kampfgruppen verfügt.
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge widerruft Asyl- und Flüchtlingsanerkennung wegen begangener Kriegsverbrechen
Im Februar 2006 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung. Der Kläger sei von der Anerkennung ausgeschlossen, weil aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt sei, dass er für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verantwortlich sei. Die FDLR habe im Ostkongo derartige Verbrechen begangen, die sich der Kläger als Präsident der Organisation zurechnen lassen müsse. Außerdem habe er den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider gehandelt.
Verwaltungsgericht hebt Widerrufsbescheid auf
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat den Widerrufsbescheid im Dezember 2006 aufgehoben, weil die vom Bundesamt angeführten Belege keinen hinreichend verlässlichen Schluss darauf zuließen, dass der Kläger für die ihm zur Last gelegten Taten verantwortlich sei. Während des Berufungsverfahrens hat der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof im November 2009 Haftbefehl gegen den Kläger u.a. wegen des dringenden Tatverdachts der Begehung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit erlassen. Seitdem befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof bestätigt Widerrufsbescheid als rechtmäßig
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat angesichts der inzwischen vorliegenden Erkenntnismittel im Januar 2010 den Widerrufsbescheid als rechtmäßig bestätigt. Im Dezember 2010 hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Anklage gegen den Kläger erhoben, die das Oberlandesgericht Stuttgart im März 2011 zugelassen hat.
Für Ausschluss vom asylrechtlichen Schutz müssen vorgeworfene Taten nicht mit letzter Sicherheit feststehen
Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegen den Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung gerichtete Revision des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung führte er aus, dass nach § 73 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) auch Handlungen nach der Anerkennungsentscheidung zum Widerruf führen können, wenn sie unter die Ausschlusstatbestände des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 AsylVfG fallen. Dem steht die Genfer Flüchtlingskonvention nicht entgegen, die in Art. 1 F entsprechende Ausschlussgründe enthält. Auch das Asylrecht nach Art. 16a des Grundgesetzes versagt demjenigen seinen Schutz, der von deutschem Boden aus Aktivitäten als Terrorist oder Kriegsverbrecher entfaltet. Dessen Ausschluss vom asylrechtlichen Schutz entspricht zudem der maßgeblichen Richtlinie der EU zum Flüchtlingsschutz. Für den Ausschluss müssen die dem Flüchtling vorgeworfenen Taten nicht mit letzter Sicherheit feststehen. Es bedarf auch keiner strafrechtlichen Verurteilung. Die Regelungen in § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG setzen nur voraus, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass die dort genannten Taten begangen worden sind.
Schwerwiegende Gründe rechtfertigen Annahme begangener Kriegsverbrechen
Das Gericht hat auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts dessen Entscheidung bestätigt, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass die Kämpfer der FDLR Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG) begangen haben und der Kläger dafür verantwortlich ist. Die Verantwortlichkeit des Klägers hat der Senat aus dessen Stellung als militärischer Oberbefehlshaber der FDLR abgeleitet. Außerdem spricht viel dafür, dass der Kläger auch den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider gehandelt hat (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG). Der Senat weist darauf hin, dass damit noch nicht die Frage einer Abschiebung des Klägers nach Ruanda entschieden ist.
§ 3 Abs. 2 AsylVfG lautet:
Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2. … oder
3. den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat. Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.04.2011
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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