24.11.2024
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Dokument-Nr. 7048

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss25.11.2008

Widerruf der Flücht­lings­a­n­er­kennung eines ehemaligen hohen PKKFunktionärsVorlage an den Europäischen Gerichtshof

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat über den Widerruf der Asyl- und Flücht­lings­a­n­er­kennung eines ehemaligen Kämpfers und Funktionärs der Kurdischen Arbeiterpartei (früher: PKK) verhandelt und entschieden, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zum Ausschluss von der Flücht­lings­a­n­er­kennung nach der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union (Quali­fi­ka­ti­o­ns­richtlinie) vorzulegen.

Der Kläger, ein türkischer Staats­an­ge­höriger kurdischer Volks­zu­ge­hö­rigkeit, war 2001 in Deutschland als Asylbe­rech­tigter und Flüchtling anerkannt worden, weil ihm wegen seiner langjährigen Aktivitäten für die PKK Verfolgung durch den türkischen Staat und wegen seines Abfalls von der PKK Vergeltung von Seiten der PKK drohten. Nach Einführung der in der Genfer Flücht­lings­kon­vention (Art. 1 F) vorgesehenen Ausschluss­tat­be­stände durch das Terro­ris­mus­be­kämp­fungs­gesetz 2002 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Mai 2004 unter Hinweis auf die geänderte Rechtslage beide Anerkennungen: Der Kläger habe vor seiner Aufnahme als Flüchtling den Ausschlussgrund einer schweren nicht­po­li­tischen Straftat verwirklicht. Er habe als herausgehobenes Mitglied (Kämpfer und zeitweise Mitglied des Zentralkomitees) einer terroristischen Vereinigung angehört und deren bewaffneten Kampf - wie auch ein türkischer Haftbefehl aus dem Jahr 2000 zeige - aktiv unterstützt. Verwal­tungs­gericht und Oberver­wal­tungs­gericht haben der Klage gegen den Widerruf stattgegeben, weil der Kläger nicht vom Asyl und Flücht­lings­schutz ausgeschlossen sei. Er habe sich schon vor seiner Ausreise endgültig von der PKK gelöst. Aufgrund seines Werdegangs und seiner heutigen Überzeugungen bestehe kein Grund zu der Annahme, dass er sich nochmals an vergleichbaren Taten beteiligen werde.

Mit seiner Revision wendet sich das Bundesamt insbesondere dagegen, dass die Vorinstanzen das Vorliegen der - jetzt in § 3 Abs. 2 Asylver­fah­rens­gesetz geregelten - Ausschluss­gründe von einer fortbestehenden, vom Kläger ausgehenden Gefahr abhängig gemacht haben. Der Kläger macht geltend, ihm könne der rechtmäßig zuerkannte Status nicht nachträglich ohne Änderung der Sachlage entzogen werden.

Der 10. Senat des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts folgt dieser Argumentation des Klägers nicht. Denn Art. 14 Abs. 3 der Quali­fi­ka­ti­o­ns­richtlinie verpflichtet bei Vorliegen eines Ausschluss­grundes uneingeschränkt zur Aberkennung der Flücht­lings­ei­gen­schaft. Deshalb ist in diesen Fällen der Widerruf der Flücht­lings­a­n­er­kennung allein aufgrund der Änderung der Rechtslage zulässig. Damit kommt es für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs darauf an, ob der Kläger einen der Ausschluss­gründe des § 3 Abs. 2 AsylVfG verwirklicht hat. Der Senat hat deshalb dem Europäischen Gerichtshof wie in dem Verfahren BVerwG 10 C 48.07 Fragen zur Auslegung der Ausschluss­gründe nach der Quali­fi­ka­ti­o­ns­richtlinie vorgelegt. Das Revisi­ons­ver­fahren ist bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ausgesetzt worden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 81/08 des BVerwG vom 25.11.2008

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