21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil15.01.2019

Nachträgliche Einbeziehung in Aufnah­me­be­scheid eines Spätaussiedlers nur bei tatsächlichem "Verbleib" im Aussied­lungs­gebiet möglichDurchgängiger Wohnsitz allein nicht ausreichend

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass ein Familien­an­ge­höriger nur dann nachträglich in den Aufnah­me­be­scheid eines Spätaussiedlers einbezogen werden kann, wenn er durchgängig im Aussied­lungs­gebiet "verblieben" ist. Dafür muss sich der Familien­an­ge­hörige im Regelfall auch tatsächlich deutlich überwiegend im Aussied­lungs­gebiet aufgehalten haben.

Der 1935 geborene Kläger des zugrunde liegenden Falls begehrte die Einbeziehung seiner 1984 geborenen Enkelin in den ihm 1998 erteilten Aufnah­me­be­scheid; beide stammen aus der Ukraine. Der Kläger reiste im November 1998 in das Bundesgebiet ein und erhielt im April 1999 eine Spätaus­sied­lungs­be­schei­nigung. Im April 2014 beantragte er beim Bundes­ver­wal­tungsamt unter anderem die nachträgliche Einbeziehung seiner Enkelin in den ihm erteilten Aufnah­me­be­scheid. Das Bundes­ver­wal­tungsamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG seien nicht erfüllt, weil die Enkelin des Klägers nicht im Aussied­lungs­gebiet verblieben sei; seit 2008 habe sie ihren Lebens­mit­telpunkt nicht mehr in der Ukraine gehabt; sie habe berufsbedingt zunächst in Shanghai (China) und seit Februar 2014 in Singapur gelebt.

OVG bejaht nachträgliche Einbeziehung in Aufnah­me­be­scheid

Das Verwal­tungs­gericht Köln wies die Klage ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht verpflichtete die Beklagte, die Enkelin des Klägers in den ihm erteilten Aufnah­me­be­scheid nachträglich einzubeziehen. Die Enkelin des Klägers sei ein im Aussied­lungs­gebiet verbliebener Abkömmling, weil sie ihren Wohnsitz seit der Aussiedlung des Klägers ununterbrochen im Aussied­lungs­gebiet gehabt habe. Sie habe einen Wohnsitz weder in China noch in Singapur begründet. In China sei der Aufenthalt von vornherein - ähnlich dem eines Studierenden - auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt gewesen. Der Aufenthalt in Singapur sei zwar angesichts der unbefristeten Anstellung nicht auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt, jedoch diene Singapur ihr ersichtlich nur als Stützpunkt für ihre mehr als zwölfmal jährlich stattfindenden - bisweilen über mehrere Wochen dauernden - Dienstreisen. Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles stehe fest, dass sie in subjektiver Hinsicht ihren Wohnsitz in der Ukraine nicht aufgegeben habe.

BVerwG: Familien­an­ge­hörige muss sich im Regelfall auch tatsächlich deutlich überwiegend im Aussied­lungs­gebiet aufgehalten haben

Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschied, dass die nachträgliche Einbeziehung eines Ehegatten oder eines Abkömmlings in einen Aufnah­me­be­scheid nach § 27 Abs. 2 Satz 3 AufenthG nur möglich ist, wenn dieser seit der Übersiedlung des Spätaussiedlers im Aussied­lungs­gebiet "verblieben" ist. Hierfür reicht ein durchgängiger Wohnsitz allein nicht aus. Der Familien­an­ge­hörige muss sich im Regelfall auch tatsächlich deutlich überwiegend im Aussied­lungs­gebiet aufgehalten haben. Dies war bei der Enkelin des Klägers nach den Feststellungen des Berufungs­ge­richts nicht der Fall. Kürzere Besuchs­auf­enthalte im Aussied­lungs­gebiet begründen einen Ausnahmefall auch dann nicht, wenn der Fortbestand eines Wohnsitzes dort sowie familiärer Bindungen dorthin unterstellt werden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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