21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil27.09.2016

Bei nachträglicher Adoption keine Einbeziehung in Aufnah­me­be­scheid eines SpätaussiedlersNicht Zeitpunkt der Geburt des Adoptivkindes bei Einbeziehung in Aufnah­me­be­scheid maßgeblich

Erst nach der Aussiedlung des Spätaussiedlers adoptierte Kinder können nicht nachträglich in dessen Aufnah­me­be­scheid einbezogen werden. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig heute entschieden.

Im hier zugrun­de­lie­genden Rechtsstreit begehrt der Kläger die nachträgliche Einbeziehung seines Enkels in seinen Aufnah­me­be­scheid. Dieser wurde im Jahre 1996 in Kasachstan geboren und dort 2011 vom Sohn des Klägers adoptiert. Der Kläger reiste 1997 nach Deutschland ein und erhielt im gleichen Jahr eine Spätaus­sied­ler­be­schei­nigung. Im Mai 2012 beantragte er u.a. die nachträgliche Einbeziehung des 2011 adoptierten Kindes in seinen Aufnah­me­be­scheid. Diesen Antrag lehnte das Bundes­ver­wal­tungsamt ab. Das Verwal­tungs­gericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberver­wal­tungs­gericht zurückgewiesen, weil die Adoption erst nach der Aussiedlung des Klägers erfolgt sei.

Adoption vor Aussiedlung Voraussetzung für Einbeziehung in Aufnah­me­be­scheid

Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des 1. Revisionssenats kann der Enkelsohn des Klägers nicht nachträglich in dessen Aufnah­me­be­scheid einbezogen werden, weil er kein i.S.d. § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG "im Aussied­lungs­gebiet verbliebener Abkömmling" ist. Dies setzt voraus, dass die einzubeziehende Person im Zeitpunkt der Aussiedlung der Bezugsperson bereits geboren und deren Abkömmling war. Der Enkelsohn des Klägers war im Zeitpunkt der Aussiedlung des Klägers im Jahre 1997 zwar bereits geboren, aber erst im Jahre 2011 von dem Sohn des Klägers adoptiert worden und konnte damit vertrie­be­nen­rechtlich die Abkömm­lings­ei­gen­schaft erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Aussiedlung erlangen. Mit dem Instrument der nachträglichen Einbeziehung von Familien­an­ge­hörigen wollte der Gesetzgeber nur solche dauerhaften Famili­en­tren­nungen vermeiden, die durch die Aussiedlung der Bezugsperson entstanden sind. Die Vorschrift soll helfen, den Konflikt des Spätaussiedlers, der darin besteht, dass er entweder allein aussiedelt und dadurch die Familie zerstört oder an seiner Heimat im Aussied­lungs­gebiet festhält, im Sinne der Famili­e­n­er­haltung trotz Aussiedlung zu lösen. Wenn im Zeitpunkt der Aussiedlung - wie im vorliegenden Fall - noch keine familiäre Verbindung zu dem Spätaussiedler hergestellt war, konnte ein solcher Konflikt nicht entstehen; es fehlt dann auch an einer Grundlage für die nachträgliche Einbeziehung in den Aufnah­me­be­scheid.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ ra-online

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