18.10.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 23856

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Urteil27.09.2016BundesverwaltungsgerichtBVerwG 1 C 19.15, BVerwG 1 C 20.15, BVerwG 1 C 21.15
Vorinstanz:
  • Vorinstanzen zu BVerwG 1 C 19.15 VG Köln 10 K 8156/13 - Urteil vom 03. September 2014 OVG Münster 11 A 1882/14 - Urteil vom 16. September 2015 Vorinstanzen zu BVerwG 1 C 20.15 VG Köln 10 K 3385/12 - Urteil vom 05. Februar 2014 OVG Münster 11 A 626/14 - Urteil vom 16. September 2015 Vorinstanzen zu BVerwG 1 C 21.15 VG Köln 10 K 3558/13 - Urteil vom 30. Juli 2014 OVG Münster 11 A 1747/14 - Urteil vom 16. September 2015
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil27.09.2016

Nachträgliche Aufnahme in Aufnah­me­be­scheid eines Spätaussiedlers nur bei konti­nu­ier­lichem Aufenthalt des Familien­an­ge­hörigen im Aussied­lungs­gebiet möglichZwischen­auf­enthalte außerhalb des Aussied­lungs­gebiets lassen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung nicht unberührt

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass ein Familien­an­ge­höriger nur dann nachträglich in den Aufnah­me­be­scheid eines Spätaussiedlers einbezogen werden kann, wenn er seinen Wohnsitz seit dessen Aussiedlung ununterbrochen im Aussied­lungs­gebiet hatte.

Die 1936 geborene Klägerin und ihr 1971 geborener Sohn des zugrunde liegenden Verfahrens stammen aus Kasachstan. Sie reisten im November 1994 auf der Grundlage eines ihnen jeweils erteilten Aufnah­me­be­scheides nach dem Bundes­ver­trie­be­nen­gesetz (BVFG) nach Deutschland ein und beantragten im Dezember 1994 die Ausstellung einer Spätaus­sied­ler­be­schei­nigung. Noch vor Ausstellung einer Bescheinigung kehrte der Sohn der Klägerin im Januar 1995 nach Kasachstan zurück zu seiner schwangeren Lebensgefährtin. Nachdem der Gesetzgeber die Rechts­grundlagen für die Einbeziehung von Familien­an­ge­hörigen erweitert hatte, beantragte die Klägerin im März 2012, ihren Sohn nachträglich in den ihr erteilten Aufnah­me­be­scheid einzubeziehen. Das für Angelegenheiten der Spätaussiedler zuständige Bundes­ver­wal­tungsamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass der Sohn nicht im Aussied­lungs­gebiet verblieben sei; vielmehr sei er nach erfolgter Aussiedlung dorthin zurückgekehrt.

OVG bejaht nachträgliche Einbeziehung des Sohns in Aufnah­me­be­scheid

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Beklagte verpflichtet, den Sohn der Klägerin nachträglich in den ihr erteilten Aufnah­me­be­scheid einzubeziehen, und auf die im Entschei­dungs­zeitpunkt (wieder) bestehende Trennung abgestellt.

BVerwG: Voraussetzungen für nachträgliche Einbeziehung liegen nicht vor

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Bundes­ver­wal­tungs­gericht Erfolg. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung liegen nicht vor, weil der Sohn der Klägerin nicht - wie von § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG verlangt - "im Aussied­lungs­gebiet verblieben" ist. Diese Voraussetzung legt bereits nach ihrem Wortlaut nahe, dass der Familienangehörige im gesamten Zeitraum von der Aussiedlung des Spätaussiedlers bis zur Entscheidung über die nachträgliche Einbeziehung im Aussied­lungs­gebiet wohnhaft gewesen sein muss. Auch aus der Entste­hungs­ge­schichte der Vorschrift, der Geset­zes­sys­tematik und dem Sinn und Zweck der Norm ergeben sich jedenfalls keine positiven Anhaltspunkte dafür, dass (auf Dauer angelegte) Zwischen­auf­enthalte außerhalb des Aussied­lungs­gebiets den Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung unberührt lassen. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Erleichterung der nachträglichen Einbeziehung von Familien­an­ge­hörigen im Jahr 2013 eine Möglichkeit schaffen wollen, aussied­lungs­be­dingte Famili­en­tren­nungen in möglichst vielen Fällen zu beseitigen. Dieses allgemeine Ziel hat er jedoch nur im Rahmen der tatbe­stand­lichen Voraussetzungen und unter Beibehaltung der allgemeinen vertrie­be­nen­recht­lichen Systematik verwirklicht. Dazu gehört der kontinuierliche Aufenthalt des Familien­an­ge­hörigen im Aussied­lungs­gebiet. Aus denselben Gründen hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht den Revisionen des Bundes­ver­wal­tungsamts in zwei vergleichbaren Verfahren stattgegeben.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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