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Dokument-Nr. 3171

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Urteil12.09.2006Verwaltungsgericht Neustadt5 K 614/06.NW
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil12.09.2006

Spätaussiedler hat Anspruch auf NamensänderungRussischer Nachname des Vaters erschwert Integration in Deutschland

Ein Spätaussiedler mit russischem Nachnamen war beim Verwal­tungs­gericht mit seinem Antrag auf Namensänderung erfolgreich.

Im entschiedenen Fall ist der Kläger in der früheren Sowjetunion geboren. Seine Mutter, deren Vorfahren aus Deutschland stammen, hatte sich 1977 von ihrem russischen Ehemann scheiden lassen und danach ihren Geburtsnamen wieder angenommen, während der Kläger weiterhin den russischen Nachnamen seines Vaters trug.

Im Jahr 2001 kam er zusammen mit seiner Mutter, seiner russischen Ehefrau und zwei gemeinsamen Kindern als Spätaussiedler in die Bundesrepublik. Nach ca. zweieinhalb Jahren Aufenthalt in Deutschland beantragte er eine Änderung des russischen Familiennamens in den Nachnamen seiner Mutter. Dies begründete er damit, dass sowohl er als auch seine Kinder wegen ihres Namens als Fremde betrachtet würden; auch bestehe zu seinem in Russland lebenden Vater keinerlei Beziehung mehr.

Die Stadtverwaltung lehnte den Antrag ab, der Betroffene erhob daraufhin Klage beim Verwal­tungs­gericht.

Die Richter haben die Stadt verpflichtet, die beantragte Änderung des Familiennamens des Klägers vorzunehmen. Hierfür sei ein wichtiger Grund gegeben: Seit der Scheidung der Eltern habe für den Kläger die Beziehung zum mütterlichen Zweig seiner Familie im Vordergrund gestanden. Mit der Annahme des Namens seiner Mutter werde es ihm ermöglicht, seine Zugehörigkeit zu der aus Deutschland stammenden Familie der Mutter angemessen zu betonen und diesen Namen auch für die Zukunft zu erhalten, indem er ihn seinen Kindern vermittle. Dies habe zugleich zur Folge, dass er nicht mehr befürchten müsse, als Fremder angesehen zu werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 26/06 des VG Neustadt vom 11.10.2006

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