21.11.2024
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Dokument-Nr. 12559

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Bundesverwaltungsgericht Urteil15.11.2011

BVerwG verneint Anspruch auf Schengen-Visum bei Zweifeln an Rückkehr­bereitschaftAufenthalt in Deutschland zur Aufrecht­er­haltung familiären Kontakte nicht zwingend erforderlich

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat entschieden, dass begründete Zweifel an der Rückkehr­be­reit­schaft der Erteilung eines für den gesamten Schengen-Raum gültigen Besuchsvisums auch dann entgegenstehen, wenn der Fall von dem zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine abgeschlossenen Visae­r­leich­te­rungs­ab­kommen erfasst wird. Auch die Erteilung eines auf das Gebiet der Bundesrepublik beschränkten Visums zum Besuch naher Familien­an­ge­höriger ist nur ausnahmsweise möglich.

Der Entscheidung liegt der Fall von zwei ukrainischen Staats­an­ge­hörigen (Mutter und Sohn) zugrunde. Sie begehren die Erteilung von Schengenvisa zum Besuch ihres in Deutschland lebenden ukrainischen Ehemannes bzw. Vaters. Die Anträge wurden von der deutschen Auslands­ver­tretung in Kiew abgelehnt. Die Klagen hatten in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Gericht äußert aufgrund des Wunsches nach Famili­en­zu­sam­men­führung Zweifel am Rückkehrwillen der Kläger

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat das Urteil des Oberver­wal­tungs­ge­richts bestätigt. Die Kläger haben nach der seit April 2010 geltenden Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex - VK -) keinen Anspruch auf ein Besuchsvisum. Danach ist ein Antrag auf Erteilung eines einheitlichen, für den gesamten Schengen-Raum gültigen Besuchsvisums zwingend abzulehnen bei begründeten Zweifeln an der Absicht des Antragstellers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Buchst. b VK). Diese Regelung wird nicht durch das zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine im Jahr 2007 geschlossene Visae­r­leich­te­rungs­ab­kommen verdrängt oder modifiziert. Denn die dort geregelten Erleichterungen beziehen sich u.a. auf Art und Umfang der mit dem Antrag vorzulegenden Unterlagen, die Senkung oder den Erlass von Visagebühren und die vorgeschriebene Bearbei­tungszeit, lassen aber die Notwendigkeit der Prognose zur Rückkehr­be­reit­schaft unberührt. Nach den Feststellungen des Berufungs­ge­richts bestehen Zweifel am Rückkehrwillen der Kläger aufgrund ihres prinzipiellen Wunsches nach Famili­en­zu­sam­men­führung sowie ihrer familiären und wirtschaft­lichen Situation in der Ukraine.

Gericht verneint ebenfalls Anspruch auf Erteilung eines für das Bundesgebiet gültigen Besuchsvisums

Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Erteilung eines nur für das Bundesgebiet gültigen Besuchsvisums. Ein solches Visum wird von einem Mitgliedstaat nur in den in Art. 25 Abs. 1 VK aufgeführten Ausnahmefällen erteilt. Ein Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Ausgehend von dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung einer ungesteuerten Einwanderung ist auch mit Blick auf den besonderen Schutz familiärer Bindungen die Erteilung eines Visums nicht erforderlich. Die Kläger sind zur Aufrecht­er­haltung der familiären Kontakte nicht zwingend auf einen Besuch des Ehemannes bzw. Vaters in Deutschland angewiesen, denn dieser kann sie in der Ukraine besuchen und zudem den Kontakt auf andere Weise (Briefe, Telefon, Internet) aufrecht­er­halten.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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