21.11.2024
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Dokument-Nr. 10854

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Urteil11.01.2011BundesverwaltungsgerichtBVerwG 1 C 1.10
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Berlin, Urteil10.12.2008, VG 7 V 16.08
  • Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil18.12.2009, OVG 3 B 6.09
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Bundesverwaltungsgericht Urteil11.01.2011

BVerwG: Kein Schengen-Visum bei begründeten Zweifeln an Rückkehr­be­reit­schaft des AntragstellersAnspruch auf ein für das Bundesgebiet gültiges Besuchsvisums besteht nur im Ausnahmefall

Begründete Zweifel an der Rückkehr­be­reit­schaft stehen der Erteilung eines für den gesamten Schengen-Raum gültigen Besuchsvisums zwingend entgegen. In diesem Fall ist auch die Erteilung eines auf das Gebiet der Bundesrepublik beschränkten Visums zum Besuch naher Familien­an­ge­höriger nur ausnahmsweise möglich. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Der Entscheidung lag der Fall einer marokkanischen Staats­an­ge­hörigen zugrunde. Ihre beiden - 1998 und 2001 geborenen - Kinder leben seit 2005 bei ihrem geschiedenen Ehemann in Deutschland. Einen Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Schengen-Visums zum Besuch ihrer Kinder lehnte die Deutsche Botschaft in Rabat Anfang 2008 wegen fehlender Rückkehr­be­reit­schaft ab. Die hiergegen erhobene Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg war hingegen der Auffassung, dass sich das Verpflich­tungs­be­gehren auf Erteilung eines Visums mit Ablauf der im Visumantrag angegebenen Reisedaten erledigt habe und die Ablehnung nicht rechtswidrig gewesen sei.

Konkrete Anhaltspunkte lassen darauf schließen, dass Antrags­stellerin wegen ihrer Kinder auf Dauer im Bundesgebiet bleiben will

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat das Urteil des Oberver­wal­tungs­ge­richts im Ergebnis bestätigt. Zur Begründung hat er ausgeführt: Ein Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums für einen kurzfristigen Besuchs­auf­enthalt ist bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte dahin auszulegen, dass der Antragsteller auch noch nach Ablauf der im Antragsformular anzugebenden geplanten Reisedaten an seinem Besuchswunsch festhält. Entgegen der Auffassung des Berufungs­ge­richts hat sich das Verpflich­tungs­be­gehren der Klägerin daher nicht erledigt. Die Klägerin hat aber keinen Anspruch auf ein Besuchsvisum. Nach der seit April 2010 maßgeblichen Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex - VK -) ist ein Antrag auf Erteilung eines einheitlichen, für den gesamten Schengen-Raum gültigen Besuchsvisums zwingend abzulehnen bei begründeten Zweifeln an der Absicht des Antragstellers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Buchst. b VK). Von solchen Zweifeln ist nach den Feststellungen des Berufungs­ge­richts bei der Klägerin auszugehen. Denn sie hat im Visumverfahren zunächst falsche Angaben über den wahren Aufent­haltszweck gemacht und es liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass sie wegen ihrer Kinder auf Dauer im Bundesgebiet bleiben will.

Familiäre Kontakte können nicht zwingend nur durch Besuche der Klägerin in Deutschland aufrecht erhalten werden

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung eines nur für das Bundesgebiet gültigen Besuchsvisums. Ein solches Visum wird von einem Mitgliedstaat nur in den in Art. 25 Abs. 1 VK aufgeführten Ausnahmefällen erteilt. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Ausgehend von dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung einer ungesteuerten Einwanderung ist auch mit Blick auf den besonderen Schutz familiärer Bindungen die Erteilung eines Visums nicht erforderlich. Die Klägerin hat die bestehende räumliche Trennung von ihren Kindern selbst dadurch herbeigeführt, dass sie deren Übersiedlung nach Deutschland zustimmte. Sie und ihre Kinder sind zur Aufrecht­er­haltung der familiären Kontakte auch nicht zwingend auf einen Besuch der Klägerin in Deutschland angewiesen. Diese können auf andere Weise, etwa über das Internet, Briefe und Telefonate sowie Besuche der Kinder während der Ferien in Marokko fortgeführt werden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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