23.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil27.03.2018

Bremer Abschiebungs­anordnung gegen einen algerischen Gefährder bestätigtAbschiebung zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der BRD oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung zulässig

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat die Klage eines radikal-islamistischen Gefährders gegen eine Abschiebungs­anordnung des Senators für Inneres der Freien Hansestadt Bremen abgewiesen.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Senator für Inneres der Freien Hansestadt Bremen hatte im März 2017 die Abschiebung des seit 2003 mit Unterbrechungen in Deutschland lebenden algerischen Staats­an­ge­hörigen gemäß § 58 a Aufent­halts­gesetz (AufenthG) angeordnet. Nachdem ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz keinen Erfolg hatte, wurde er im Januar 2018 nach Einholung einer Zusage des Leiters der algerischen Polizei nach Algerien abgeschoben. Dort sitzt er inzwischen in Haft.

BVerwG bestätigt Abschie­bungs­a­n­ord­nungen als rechtmäßig

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht, das bei Abschie­bungs­a­n­ord­nungen nach § 58 a AufenthG in erster und letzter Instanz zuständig ist, hat die Anordnung auch im Klageverfahren als rechtmäßig bestätigt. Nach der im Jahr 2005 eingeführten Regelung des § 58 a AufenthG kann ein Ausländer zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung abgeschoben werden. Für die hierfür erforderliche, auf Tatsachen gestützte Gefah­ren­prognose bedarf es einer Bedrohungslage, bei der sich das vom Ausländer ausgehende Risiko einer sicher­heits­ge­fähr­denden oder terroristischen Tat jederzeit aktualisieren und in eine konkrete Gefahr umschlagen kann. Diese Voraussetzungen sah das Bundes­ver­wal­tungs­gericht im Fall des Algeriers auch nach neuerlicher Überprüfung auf der Grundlage einer Gesamtschau vielfältiger Anhaltspunkte und Indizien als erfüllt an. Der Kläger gehörte seit längerem der radikal-islamistischen Szene in Deutschland an, sympathisierte offen mit der terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" und hatte Gewalttaten unter Einsatz von Waffen angekündigt.

Bundes­ver­wal­tungs­gericht macht Abschiebung von Zusicherungen algerischer Regie­rungs­stelle abhängig

Abschie­bungs­verbote stehen der Anordnung nicht entgegen. Insoweit hatte das Bundes­ver­wal­tungs­gericht die Abschiebung im vorläufigen Rechts­schutz­ver­fahren von der Zusicherung einer algerischen Regie­rungs­stelle abhängig gemacht, dass dem Kläger in Algerien keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 3 EMRK). Mit Blick auf den in Algerien eingeleiteten und inzwischen weiter verfestigten Reformprozess und die Zusage des Leiters der algerischen Polizei ist das Bundes­ver­wal­tungs­gericht nunmehr in der Hauptsache zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Abschiebung nicht mit beachtlicher Wahrschein­lichkeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohte. Dies galt auch für den Fall einer nicht auszu­schlie­ßenden Inhaftierung wegen des bei Abschiebung bestehenden Terro­ris­mus­ver­dachts.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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