18.01.2025
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Bundesverwaltungsgericht Urteil21.08.2018

Schleswig-holsteinische Abschiebungs­anordnung gegen türkischen Gefährder bestätigtZur Abwehr terroristischer Gefahren oder besonderer Gefahren für Sicherheit der BRD darf Abschiebung ohne vorherige Ausweisung erfolgen

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat die Klage eines islamistischen Gefährders gegen eine Abschiebungs­anordnung des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein abgewiesen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein im Oktober 2017 die Abschiebung des 1989 in Deutschland geborenen türkischen Staats­an­ge­hörigen gemäß § 58 a Aufent­halts­gesetz (AufenthG) angeordnet. Nachdem ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz keinen Erfolg hatte, wurde er Ende Januar 2018 in die Türkei abgeschoben. Das bei Abschie­bungs­a­n­ord­nungen nach § 58 a AufenthG in erster und letzter Instanz zuständige Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Anordnung heute auch im Klageverfahren als rechtmäßig bestätigt.

Gericht bejaht Risiko einer sicher­heits­ge­fähr­denden oder terroristischen Tat

Nach § 58 a AufenthG kann ein Ausländer zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorherige Ausweisung abgeschoben werden. Für die hierfür erforderliche, auf Tatsachen gestützte Gefah­ren­prognose bedarf es einer Bedrohungslage, bei der sich das vom Ausländer ausgehende Risiko einer sicher­heits­ge­fähr­denden oder terroristischen Tat jederzeit aktualisieren und in eine konkrete Gefahr umschlagen kann. Diese Voraussetzungen sah das Bundes­ver­wal­tungs­gericht im Fall des Klägers auch nach neuerlicher Überprüfung auf der Grundlage einer Gesamtschau vielfältiger Anhaltspunkte und Indizien als erfüllt an. Der Kläger gehörte seit längerem der radikal-islamistischen Szene in Deutschland an, sympathisierte offen mit der terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" und unterhielt umfangreiche Kontakte zu anderen Islamisten. Auf seinen Smartphones war eine Vielzahl von Mediendateien mit gewalt­ver­herr­li­chenden, menschen­ver­ach­tenden Inhalten gespeichert. Mit eigenen Beiträgen in sozialen Medien hat er aktiv zur Radikalisierung anderer Nutzer beigetragen. Ein weiterer Hinweis auf eine erhebliche Gewalt­be­reit­schaft war darin zu sehen, dass der Kläger immer wieder Waffen verschiedenster Art mit sich führte und zu Hause aufbewahrte.

Keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung in der Türkei zu erwarten

Abschie­bungs­verbote standen der Abschiebung nicht entgegen. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat an seiner im vorläufigen Rechts­schutz­ver­fahren getroffenen Einschätzung festgehalten, dass dem Kläger in der Türkei im Zeitpunkt der Abschiebung insbesondere keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Art. 3 EMRK) gedroht hat. Es war nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er in der Türkei wegen der in Deutschland gegen ihn - auch in einem Strafverfahren - erhobenen Vorwürfe inhaftiert werden würde. Auch war nicht davon auszugehen, dass ihm eine Bestrafung wegen beabsichtigter, in der Türkei nicht vorgesehener Wehrdienst­ver­wei­gerung aus Gewis­sens­gründen drohen würde. Die Absicht einer Wehrdienst­ver­wei­gerung aus Gewis­sens­gründen war unter den vorgenannten Umständen schon nicht glaubhaft.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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