Dokument-Nr. 14084
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- NWVBl. 2013, 132Zeitschrift: Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.), Jahrgang: 2013, Seite: 132
Bundesverwaltungsgericht Urteil30.08.2012
Arzneimittel-Versorgungsvertrag bei Lieferzeit von zwei bis drei Stunden zum Krankenhaus nicht genehmigungsfähigVersorgungsvertrag erfüllt Genehmigungsvoraussetzung der Ortsnähe nicht
Der von einem Krankenhaus mit einer Apotheke geschlossene Vertrag über die Arzneimittelversorgung des Krankenhauses kann nur genehmigt werden, wenn die Apotheke in angemessener Nähe zum Krankenhaus liegt. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist Trägerin eines Krankenhauses in Münster, das über die krankenhauseigene Apotheke in Ahlen mit Arzneimitteln versorgt wird. Die Klägerin beabsichtigt, auch ein Krankenhaus in Bremen durch ihre Apotheke zu versorgen. Dem zu diesem Zweck geschlossenen Versorgungsvertrag mit dem Krankenhausträger in Bremen versagte das beklagte Land die Genehmigung, weil bei der Entfernung zwischen Apotheke und Krankenhaus (216 km) nicht sichergestellt sei, dass Arzneimittel und pharmazeutische Beratungsleistungen im Notfall unverzüglich zur Verfügung gestellt würden. Das Verwaltungsgericht Münster hat die Klage auf Genehmigung des Versorgungsvertrags abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht Münster hat ihr stattgegeben.
Apotheke muss Krankenhaus Arzneimittel zur akuten medizinischen Versorgung unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung stellen können
Die Revision des Beklagten zum Bundesverwaltungsgericht hatte Erfolg und führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Nach dem Apothekengesetz können Krankenhäuser wählen, ob sie ihre Arzneimittelversorgung über eine eigene Krankenhausapotheke sicherstellen oder aber über eine externe öffentliche Apotheke oder die Krankenhausapotheke eines anderen Krankenhauses. Entscheidet sich das Krankenhaus für eine externe Lösung, muss es mit der Apotheke einen Arzneimittel-Versorgungsvertrag schließen, der zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf. Voraussetzung für die Genehmigungserteilung ist u.a., dass die Apotheke Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung stellen kann.
Versorgende Apotheke muss in der Nähe des Krankenhauses liegen
Unverzüglichkeit im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung verlangt, dass die benötigten Medikamente im Eilfall zeitnah im Krankenhaus bereitstehen müssen. Das bedingt entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts Münster zwingend, dass die Apotheke in räumlicher Nähe zum Krankenhaus liegen muss; denn die Länge des Transportweges bestimmt - neben weiteren Faktoren wie etwa der Beschaffenheit der Verkehrsanbindung - die Transportdauer maßgeblich. Anders als das Berufungsgericht meint, kann das Erfordernis der Ortsnähe auch nicht dadurch kompensiert werden, dass im Krankenhaus ein Notfalldepot eingerichtet wird, in dem selten gebrauchte, lebenswichtige Arzneimittel vorgehalten und bei Bedarf an die Stationen im Krankenhaus abgeben werden. Ein solches Depot, das von Gesetzes wegen eine Apotheke nicht ersetzen darf, kann nicht allen denkbaren medizinischen Notfallsituationen Rechnung tragen.
Zu große Entfernung und stauanfälliger Transportweg sprechen gegen Genehmigung des Versorgungsvertrages
Die Genehmigungsvoraussetzung einer unverzüglichen Arzneimittelbelieferung bezweckt aber, gerade auch für Fälle eines plötzlich auftretenden, nicht absehbaren Bedarfs, die zeitnahe Bereitstellung dringend benötigter Arzneimittel durch die Apotheke. Hiernach hat der Beklagte die Genehmigung des von der Klägerin vorgelegten Versorgungsvertrags zu Recht abgelehnt. Bei der Entfernung der Apotheke in Ahlen zum Krankenhaus in Bremen von 216 km und einem zudem stauanfälligen Transportweg (Autobahn A 1) ist eine unverzügliche Medikamentenbereitstellung, die nach den als Anhaltspunkt heranzuziehenden fachlichen Einschätzungen (u.a. Empfehlungen der Bundesapothekerkammer, des Bundesverbands der klinik- und heimversorgenden Apotheker und des Bundesverbands Deutscher Krankenhausapotheker) nicht viel mehr als eine Stunde in Anspruch nehmen sollte, nicht mehr gewährleistet. Darüber hinaus erfüllt der Versorgungsvertrag bei der gegebenen Entfernung auch nicht die weitere Genehmigungsvoraussetzung, dass das Krankenhauspersonal durch den Leiter der Krankenhausapotheke (oder einem von ihm beauftragten Apotheker der versorgenden Apotheke) im Bedarfsfall unverzüglich vor Ort im Krankenhaus pharmazeutisch beraten werden kann.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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