15.11.2024
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Dokument-Nr. 14084

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Urteil30.08.2012Bundesverwaltungsgericht3 C 24.11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NWVBl. 2013, 132Zeitschrift: Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.), Jahrgang: 2013, Seite: 132
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Bundesverwaltungsgericht Urteil30.08.2012

Arzneimittel-Versor­gungs­vertrag bei Lieferzeit von zwei bis drei Stunden zum Krankenhaus nicht geneh­mi­gungsfähigVersor­gungs­vertrag erfüllt Geneh­mi­gungs­vor­aus­setzung der Ortsnähe nicht

Der von einem Krankenhaus mit einer Apotheke geschlossene Vertrag über die Arznei­mit­tel­ver­sorgung des Krankenhauses kann nur genehmigt werden, wenn die Apotheke in angemessener Nähe zum Krankenhaus liegt. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist Trägerin eines Krankenhauses in Münster, das über die kranken­haus­eigene Apotheke in Ahlen mit Arzneimitteln versorgt wird. Die Klägerin beabsichtigt, auch ein Krankenhaus in Bremen durch ihre Apotheke zu versorgen. Dem zu diesem Zweck geschlossenen Versorgungsvertrag mit dem Kranken­haus­träger in Bremen versagte das beklagte Land die Genehmigung, weil bei der Entfernung zwischen Apotheke und Krankenhaus (216 km) nicht sichergestellt sei, dass Arzneimittel und pharmazeutische Beratungs­leis­tungen im Notfall unverzüglich zur Verfügung gestellt würden. Das Verwal­tungs­gericht Münster hat die Klage auf Genehmigung des Versor­gungs­vertrags abgewiesen, das Oberver­wal­tungs­gericht Münster hat ihr stattgegeben.

Apotheke muss Krankenhaus Arzneimittel zur akuten medizinischen Versorgung unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung stellen können

Die Revision des Beklagten zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht hatte Erfolg und führte zur Wieder­her­stellung des erstin­sta­nz­lichen Urteils. Nach dem Apothekengesetz können Krankenhäuser wählen, ob sie ihre Arzneimittelversorgung über eine eigene Krankenhausapotheke sicherstellen oder aber über eine externe öffentliche Apotheke oder die Kranken­hau­s­a­potheke eines anderen Krankenhauses. Entscheidet sich das Krankenhaus für eine externe Lösung, muss es mit der Apotheke einen Arzneimittel-Versor­gungs­vertrag schließen, der zu seiner Rechts­wirk­samkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf. Voraussetzung für die Geneh­mi­gungs­er­teilung ist u.a., dass die Apotheke Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung stellen kann.

Versorgende Apotheke muss in der Nähe des Krankenhauses liegen

Unver­züg­lichkeit im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung verlangt, dass die benötigten Medikamente im Eilfall zeitnah im Krankenhaus bereitstehen müssen. Das bedingt entgegen der Annahme des Oberver­wal­tungs­ge­richts Münster zwingend, dass die Apotheke in räumlicher Nähe zum Krankenhaus liegen muss; denn die Länge des Transportweges bestimmt - neben weiteren Faktoren wie etwa der Beschaffenheit der Verkehr­s­an­bindung - die Transportdauer maßgeblich. Anders als das Berufungs­gericht meint, kann das Erfordernis der Ortsnähe auch nicht dadurch kompensiert werden, dass im Krankenhaus ein Notfalldepot eingerichtet wird, in dem selten gebrauchte, lebenswichtige Arzneimittel vorgehalten und bei Bedarf an die Stationen im Krankenhaus abgeben werden. Ein solches Depot, das von Gesetzes wegen eine Apotheke nicht ersetzen darf, kann nicht allen denkbaren medizinischen Notfa­ll­si­tua­tionen Rechnung tragen.

Zu große Entfernung und stauanfälliger Transportweg sprechen gegen Genehmigung des Versor­gungs­ver­trages

Die Geneh­mi­gungs­vor­aus­setzung einer unverzüglichen Arznei­mit­tel­be­lie­ferung bezweckt aber, gerade auch für Fälle eines plötzlich auftretenden, nicht absehbaren Bedarfs, die zeitnahe Bereitstellung dringend benötigter Arzneimittel durch die Apotheke. Hiernach hat der Beklagte die Genehmigung des von der Klägerin vorgelegten Versor­gungs­vertrags zu Recht abgelehnt. Bei der Entfernung der Apotheke in Ahlen zum Krankenhaus in Bremen von 216 km und einem zudem stauanfälligen Transportweg (Autobahn A 1) ist eine unverzügliche Medika­men­ten­be­reit­stellung, die nach den als Anhaltspunkt heran­zu­zie­henden fachlichen Einschätzungen (u.a. Empfehlungen der Bunde­s­a­po­the­ker­kammer, des Bundesverbands der klinik- und heimver­sor­genden Apotheker und des Bundesverbands Deutscher Kranken­hau­s­a­po­theker) nicht viel mehr als eine Stunde in Anspruch nehmen sollte, nicht mehr gewährleistet. Darüber hinaus erfüllt der Versor­gungs­vertrag bei der gegebenen Entfernung auch nicht die weitere Geneh­mi­gungs­vor­aus­setzung, dass das Kranken­haus­personal durch den Leiter der Kranken­hau­s­a­potheke (oder einem von ihm beauftragten Apotheker der versorgenden Apotheke) im Bedarfsfall unverzüglich vor Ort im Krankenhaus pharmazeutisch beraten werden kann.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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