22.11.2024
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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil11.10.2012

Arznei­mit­tel­ver­sorgung von Krankenhäusern durch mehrere Apotheken unzulässigArznei­mit­tel­si­cherheit nur bei Arznei­mit­tel­ver­sorgung "aus einer Hand" gewährleistet

Die vertragliche Versorgung eines Krankenhauses mit Arzneimitteln ist nicht über mehrere Apotheken zulässig. Das entschied das Verwal­tungs­gericht Magdeburg.

In den zugrunde liegenden streitigen Fällen hatte ein Krankenhaus-Unternehmen, das in verschiedenen Bundesländern mehrere Kliniken betreibt, mit einer Apotheke in Bayern und zusätzlich mit einer Apotheke in der Landes­hauptstadt Magdeburg Verträge geschlossen. Darin wurde die Versorgung von zwei dem Konzern in Sachsen-Anhalt gehörenden Kliniken mit Medikamenten vereinbart. Die Regelversorgung sollte von der Apotheke in Bayern übernommen werden, die Notfa­ll­ver­sorgung hingegen von der Apotheke in Magdeburg. Die zuständige Apothekerkammer des Landes versagte den Verträgen ihre Genehmigung.

Apothe­ken­ge­setzes lässt keine Aufspaltung der Apothe­ken­ver­ant­wort­lichkeit auf bloße Teilleistungen zu

Die Klage des Unternehmens hatte vor dem Verwal­tungs­gericht Magdeburg keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts ist die Arznei­mit­tel­si­cherheit nach geltendem Recht nur bei der Arznei­mit­tel­ver­sorgung "aus einer Hand" gewährleistet. Die entsprechende Vorschrift des § 14 Abs. 5 des Apothe­ken­ge­setzes lasse keine Aufspaltung der Apothe­ken­ver­ant­wort­lichkeit auf bloße Teilleistungen an das jeweilige Krankenhaus zu. Dies verstoße weder gegen Grundrechte des Klinik­be­treibers noch gegen europa­rechtliche Freiheiten.

Quelle: Verwaltungsgericht Magdeburg/ra-online

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