21.11.2024
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Urteil09.12.2008Verwaltungsgericht Münster5 K 169/07
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Verwaltungsgericht Münster Urteil09.12.2008

Kranken­hau­s­a­po­theker muss vor Ort sein können

Die Betreiberin der Kranken­hau­s­a­potheke des St. Franziskus-Hospitals in Münster erhält keine Erlaubnis zur Versorgung eines Krankenhauses in Bremen mit Arzneimitteln. Diesen Bescheid des Kreises Warendorf hat das Verwal­tungs­gericht Münster in einem jetzt bekannt gegebenen Urteil vom 9. Dezember 2008 bestätigt.

Die St. Franziskus-Hospital GmbH mit Sitz in Ahlen hatte sich 2006 in einem Versor­gungs­vertrag mit einem Krankenhaus in Bremen verpflichtet, das Krankenhaus als allein­ver­sorgende Apotheke dreimal in der Woche zu beliefern und ein Notfalllager für selten gebrauchte, lebenswichtige Medikamente zu unterhalten. Akut notwendige Medikamente sollten nach telefonischer Anforderung des Arztes gegebenenfalls mit einem Taxi von Ahlen nach Bremen geliefert werden. Außerdem war vereinbart worden, dass der Kranken­hau­s­a­po­theker im ersten Vertragsmonat an einem Werktag in der Woche vor Ort zur Verfügung stehe und zusätzlich erwünschte Beratungen vor Ort extra vergütet würden. Im Mai 2006 lehnte der Kreis Warendorf die Genehmigung des Vertrags mit der Begründung ab, es sei nicht sichergestellt, dass das Krankenhaus in Bremen unverzüglich mit Notfa­ll­me­di­ka­menten beliefert werde; außerdem sei die persönliche Beratung durch den Kranken­hau­s­a­po­theker nicht gewährleistet.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwal­tungs­gericht Münster nunmehr ab. In den Entschei­dungs­gründen des Urteils heißt es unter anderem: Der Versor­gungs­vertrag entspreche nicht den Vorgaben des Apothe­ken­ge­setzes. Dieses verlange nicht nur eine jederzeit abrufbare Beratung durch einen Apotheker, sondern stelle auf dessen persönliche Beratung ab. Grundgedanke sei die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arznei­mit­tel­ver­sorgung der Bevölkerung. Für einen Kranken­hau­s­a­po­theker heiße dies, dass er die Ärzte des Krankenhauses über Arzneimittel zu informieren und zu beraten habe. Voraussetzung einer solchen, ordnungsgemäßen Beratung sei es, dass der Beratende alle Informationen erhalte, die für seine Dienstleistung erforderlich seien. Dafür müsse er sich tatsächlich mit den Ärzten besprechen können. Dies setze voraus, dass er auch persönlich anwesend sei, um sich gegebenenfalls selbst ein Bild des Arznei­mit­tel­bedarfs und der -therapie zu verschaffen. Demgegenüber sei im Versor­gungs­vertrag - abgesehen vom ersten Monat des Vertragslaufs - keine Beratung durch einen Apotheker vor Ort vorgesehen, eine solche persönliche Beratung vielmehr nur als Extraleistung qualifiziert worden. Vor diesem Hintergrund könne es offen bleiben, ob die in Notfällen erforderliche unverzügliche Belieferung des Krankenhauses in Bremen mit Arzneimitteln sichergestellt sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Münster vom 22.12.2008

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