21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil14.10.2020

Mit Salmonellen kontaminierte Fleisch­dreh­spieße müssen vom Markt genommen werdenWare muss die für Salmonellen geltenden mikro­bio­lo­gischen Kriterien erfüllen

Der Hersteller von mit Salmonellen kontaminierten Fleisch­dreh­spießen muss, die bereits in den Verkehr gebrachten Lebensmittel zurücknehmen. Es kommt nicht darauf an, ob eine Gesundheits­gefährdung der Endverbraucher durch ordnungsgemäßes Durchgaren der Fleisch­dreh­spieße in den Gastronomie­betrieben vermieden werden könnte. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht in Leipzig heute entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin stellt Fleisch­dreh­spieße her und liefert diese in tiefgefrorenem Zustand an Gastro­no­mie­be­triebe aus. Dort werden sie erhitzt und portioniert an Endverbraucher verkauft, etwa als Döner Kebab. Die Fleisch­dreh­spieße sind bei Auslieferung mit dem Hinweis "Vor Verzehr vollständig durchgaren!" versehen. Nach dem Hygienekonzept der Klägerin werden vor der Auslieferung stich­pro­benartig Eigenkontrollen vorgenommen und die Proben mikrobiologisch untersucht.

Keine zwingende Rücknahme bei Salmonellen vorgesehen

Für den Fall einer Salmo­nel­len­fest­stellung sind unter­schiedliche Maßnahmen vorgesehen; eine zwingende Rücknahme der betroffenen Charge sieht das Konzept der Klägerin aber nicht vor. Sie ist der Auffassung, eine Beprobung im Herstel­lungs­prozess betreffe nur die Prozesshygiene und müsse daher zu Abhil­fe­maß­nahmen im Herstel­lungs­ver­fahren führen. Eine Rücknahme der Lebensmittel sei indes nur veranlasst, wenn diese unsicher seien. Da unter Gastronomen bekannt sei, dass Fleisch­dreh­spieße durcherhitzt werden müssten und auf den Lebensmitteln auch ein entsprechender Hinweis angebracht werde, erweise sich das Endprodukt bei normalen Verwen­dungs­be­din­gungen nicht als gesund­heits­schädlich.

VGH verpflichtet die Klägerin zur Rücknahme

Nachdem der Beklagte das Hygienekonzept der Klägerin beanstandet hatte, erhob sie Klage und begehrte die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei, bei jedem Salmo­nel­len­befall zwingend die betroffene Charge zurückzunehmen und dies in ihrem Hygienekonzept vorzuschreiben. Das Verwal­tungs­gericht Augsburg hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof das Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.

BVerwG: Mit Salmonellen kontaminierte Ware muss vom Markt genommen werden

DAS BVerwG hat die Revision zurückgewiesen: Die Pflichten eines Lebens­mit­tel­un­ter­nehmers in Bezug auf mikro­bio­lo­gische Kriterien ergeben sich aus der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005. Nach Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung ist das Erzeugnis oder die Partie Lebensmittel gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom Markt zu nehmen, wenn die Untersuchung anhand der Lebens­mit­tel­si­cher­heits­kri­terien unbefriedigende Ergebnisse liefert. Salmonellen dürfen in Fleisch­zu­be­rei­tungen mit den vorgesehenen Unter­su­chungs­ver­fahren nicht nachweisbar sein. Zur Gewährleistung der Lebens­mit­tel­si­cherheit hat der Hersteller seine Produkte im abgabefertigen Zustand zu beproben.

Hinweis auf Durchgaren vor dem Verzehr durchzugaren ist unrelevant

Ergibt die vorgeschriebene Untersuchung eine unzulässige Kontamination mit Salmonellen, ist die betroffene Partie vom Markt zu nehmen. Es kommt nicht darauf an, ob auch die tatbe­stand­lichen Voraussetzungen von Art. 19 und 14 VO (EG) Nr. 178/2002 erfüllt sind. Damit kann sich die Klägerin gegen das Bestehen einer Rücknah­me­pflicht nicht darauf berufen, dass die Drehspieße vor dem Verzehr des Fleisches durchzugaren sind und auf dieses Erfordernis in der Etikettierung hingewiesen wird. Die Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 enthält für mikro­bio­lo­gische Kriterien eine Spezialregelung, mit der ein strengerer und präventiver Ansatz verfolgt wird. Mit dem Verweis auf Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wird lediglich auf die dort geregelte Ausformung der Pflichten des Lebens­un­ter­nehmers bei dem vom-Markt-Nehmen des betroffenen Lebensmittels Bezug genommen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht. ra-online (pm/ab)

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