21.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil07.02.2019

Dönerspieße mit Salmo­nel­len­befall sind bei positiver Eigenkontrolle vom Markt zu nehmenHersteller muss Rücknah­me­pflicht in betriebseigenem Hygienekonzept festschreiben

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof hat entschieden, dass die Herstellerin von fabrikmäßig hergestellten Dönerspießen verpflichtet ist, diese und die betroffene Charge vom Markt zu nehmen, wenn sie im Rahmen von Eigenkontrollen einen Salmo­nel­len­befall feststellt. Sie hat dies auch in ihrem betriebseigenen Hygienekonzept festzuschreiben.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte ein mittel­stän­disches Lebens­mit­tel­un­ter­nehmen geklagt, das tiefgefrorene Fleisch­dreh­spieße für den Einzelhandel produziert. Die Fleisch­dreh­spieße werden im Werk der Klägerin hergestellt, tiefgefroren und anschließend z.B. an Restau­rant­be­sitzer ausgeliefert. Dort werden die Drehspieße dann erhitzt und anschließend portioniert - etwa als Döner Kebab - an den Endverbraucher verkauft. Eine direkte Abgabe an Endverbraucher erfolgt nicht. Im Auslie­fe­rungs­zustand sind die Drehspieße nicht verzehrfähig. Sie erhalten daher alle ein Etikett mit dem Hinweis "Vor Verzehr vollständig durchgaren!". Vor der Auslieferung werden stich­pro­benartig Eigenkontrollen entnommen und diese mikrobiologisch untersucht. Die Lebens­mit­tel­be­hörden sind der Ansicht, dass die Klägerin grundsätzlich verpflichtet ist, bei einem positiv festgestellten Salmo­nel­len­befall die bereits ausgelieferte Ware zurückzunehmen. Die Klägerin bestreitet mit ihrer Klage eine entsprechende Verpflichtung.

Gericht bejaht Rücknah­me­pflicht

Nach Ansicht des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs folge eine entsprechende Verpflichtung der Klägerin aus Art. 7 Abs. 2 der EU-Verordnung über mikro­bio­lo­gische Kriterien für Lebensmittel (EU-Verordnung Nr. 2073/2005). Auf die noch von der Vorinstanz bejahte Frage, ob es sich durch das angebrachte Etikett "Vor Verzehr vollständig durchgaren!" trotzdem um ein sicheres Lebensmittel handele, kam es bei der Entscheidung nach Ansicht des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs nicht an.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online (pm)

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